Umlaufbeschluss

Grundsätzlich fasst der Personalrat seine Beschlüsse in gemeinsamen Präsenzsitzungen, bei denen die Mitglieder in einem Raum anwesend sind. Mittlerweile kann der Personalrat Beschlüsse auch im elektronischen Umlaufverfahren fassen. Da hierbei das gemeinsame Beraten wegfällt, gelten dafür aber die strengen Voraussetzungen von § 39 Abs. 4 BPersVG.

Will der Personalrat für sich die Möglichkeit des elektronischen Umlaufbeschlusses einführen, muss er das in einer Geschäftsordnung festlegen.Dafür braucht es die qualifizierte Stimmenmehrheit aller Gremiumsmitglieder (§ 44 BPersVG). Die sonst für Personalratsbeschlüsse ausreichende einfache Mehrheit der anwesenden Gremiumsmitglieder genügt nicht.

Außerdem muss der Personalrat dafür zwingend die vorhandenen Einrichtungen nutzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind und geeignete organisatorische Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt keine Kenntnis nehmen können (§ 39 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 BPersVG).

Hat der Personalrat die grundsätzliche Möglichkeit der elektronischen Abstimmung in der Geschäftsordnung geschaffen, ist sie im Einzelfall dennoch unzulässig, wenn ein Mitglied des Personalrats oder eine nach § 37 BPersVG teilnahmeberechtigte Person binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht (§ 39 Abs. 4 Satz 3 BPersVG).

 

Weiterführende Informationen:
Elia Zanandrea, Digitaler Umlaufbeschluss − Wann ist er möglich?, PersR 8/2022, 13

 

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