Beschlussfassung

Beschlüsse in der Corona-Krise

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Gerade in der Corona-Krise muss der Betriebsrat handlungsfähig bleiben. Wie das funktioniert und was bei der Beschlussfassung in Corona-Zeiten zu beachten ist, erfahren Sie von unserer Expertin Regine Windirsch in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2020. Exklusiv für Sie haben wir den Beitrag vorab online.

Die Krise wirkt sich auch in der Betriebsratsarbeit aus. Es müssen Beschlüsse gefasst werden zu Home-Office und Kurzarbeit und zum Schutz der im Betrieb verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber in einigen Boom-Branchen auch zu Überstunden und Schichtarbeit, wie beispielsweise in Krankenhäusern oder Lebensmittelgeschäften. Das »Alltagsgeschäft« läuft ebenfalls weiter.

Auf einen Blick: Voraussetzung für wirksame Beschlüsse

Wirksame Betriebsratsbeschlüsse haben auch in der Krise folgende zwingende Voraussetzungen:

  • Der Betriebsrat muss ordnungsgemäß mit Tagesordnung geladen sein
  • Der Betriebsrat muss beschlussfähig sein
  • Der Beschluss muss auf einer Betriebsratssitzung getroffen werden
  • Der Beschluss muss durch Abstimmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen werden

Betriebsratssitzungen in der Krise

Auch wenn viele oder alle Betriebsratsmitglieder (und Ersatzmitglieder) erkrankt sind, sich in Quarantäne befinden, im Homeoffice arbeiten und/oder einer Ausgangssperre unterliegen, müssen die dargestellten Regelungen für Beschlüsse trotzdem eingehalten werden. Die Arbeitgeber können die Betriebsräte daher nicht zwingen, die Betriebsratsarbeit einzustellen und Betriebsratssitzungen zu unterlassen oder die gesetzlichen Anforderungen zu ignorieren. Die Durchführung von Betriebsratssitzungen liegt in der Geschäftsbefugnis des Betriebsrats.

Gut zu wissen

Die Betriebsratsmitglieder brauchen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen nicht die Erlaubnis des Arbeitgebers. Sie haben nur bei der Festlegung der Betriebsratssitzungen nach § 30 Satz 2 BetrVG auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Wie bisher ist das Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. die Unterbrechung der Arbeit für Betriebsratstätigkeit ebenso anzuzeigen wie die voraussichtliche Wiederaufnahme der Arbeit.

Sollte eine Betriebsratssitzung beispielsweise aufgrund von Kontakteinschränkungen im Betrieb oder Unabkömmlichkeit der Betriebsratsmitglieder an ihrem Arbeitsplatz nicht während der Arbeitszeit oder nicht in den Betriebsräumen möglich sein, so muss es dem Betriebsrat möglich sein, seine Sitzungen zu anderer Zeit und an einem anderen Ort durchzuführen. Auf eine genaue Protokollierung des Sachverhaltes ist dringend Wert zu legen.

Beschlussfassung in der Krise

Nachfolgend werden einige Fragen erörtert, die die ordnungsgemäße Beschlussfassung in der Krise erleichtern sollen.

Wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?

Nach § 33 BetrVG besteht die Beschlussfähigkeit, wenn die Hälfte der Betriebsratsmitglieder aufgrund einer ordnungsgemäßen Ladung zur Sitzung anwesend sind. In einem 9-köpfigen Gremium müssen also mindestens 5 Betriebsräte (inklusive eventueller Ersatzmitgliedern) anwesend sein.

Wenn mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Amtsübung verhindert sind und auch nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden können, nimmt der Rest-Betriebsrat analog § 22 BetrVG die Mitbestimmungsrechte wahr.  Denn die Regelung des § 22 BetrVG soll gewährleisten, dass die Belegschaft auch dann vertreten bleibt und die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben und Rechte, insbesondere die ihm eingeräumten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrgenommen werden können, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder verringert ist. Dieser Grundgedanke gilt auch dann, wenn der Betriebsrat zeitweise beschlussunfähig ist. Dies gilt auch für die fristgebundenen Mitbestimmungsrechte beispielsweise aus § 99 BetrVG oder § 102 BetrVG und so lange die Verhinderung der abwesenden Betriebsratsmitglieder andauert.

Ist also für Abstimmungen in diesen Fällen die überwiegende Anzahl der Betriebsratsmitglieder (und Ersatzmitglieder) wegen Krankheit, Arbeitspflicht im Homeoffice oder Quarantäne verhindert, ist von dem anwesenden Rest der Betriebsratsmitglieder auszugehen. Der Betriebsrat ist dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der verbleibenden Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

Es besteht also beispielsweise in einem dreiköpfigen Betriebsrat, in dem zwei Betriebsratsmitglieder ausfallen und keine Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen und nur die Betriebsratsvorsitzende verbleibt, die Möglichkeit, dass diese alleine einen wirksamen Beschluss trifft, wenn die sonstigen Voraussetzungen der wirksamen Beschlussfassung erfüllt werden.

Darf ein Beschluss im Umlaufverfahren oder per WhatsApp oder Email, Telefax oder telegrafisch getroffen werden?

Dies ist unzulässig , da § 33 Abs. 1 BetrVG die gleichzeitige Anwesenheit der der an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder fordert.

Darf ein Beschluss in einer Telefonkonferenz getroffen werde?

Auch dies ist nicht zulässig , da es an der gleichzeitigen Anwesenheit der Betriebsratsmitglieder fehlt.

Darf ein Beschluss in einer Videokonferenz getroffen werden?

Auch diesbezüglich wurden bisher erhebliche Bedenken erhoben.

Bei einer Videokonferenz sind alle Betriebsratsmitglieder anwesend in dem Sinne, dass sie sich sehen und sich beraten können. Daher regelt § 41a EBRG (Gesetz über europäische Betriebsräte) die Beschlussfassung per Videokonferenz als Ausnahme für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, wenn dies in der Geschäftsordnung des europäischen Betriebsrats vorgesehen ist und sichergestellt wird, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Rechtsprechung dazu, ob die Möglichkeit der Videokonferenz auch für Betriebsräte und ihre Mitglieder, die nicht zur Besatzung von Seeschiffen gehören, analog gelten kann, die wegen Corona in der Amtsausübung behindert sind, liegt noch nicht vor.

Zum Teil wird in der Literatur  vorgeschlagen, in Anlehnung an § 41a EBRG in der Geschäftsordnung die Möglichkeit einer Beschlussfassung per Videokonferenz vorzusehen. Andere Auffassungen lehnen eine entsprechende Anwendung auf alle Betriebsratsbeschlüsse ab, da die Nichtöffentlichkeit der Sitzung nicht immer gewahrt ist (Däubler u.a. § 33 RN 10 f). 

Es wird aber auch Bezug genommen auf die Ministererklärung des Arbeits- und Sozialministers Hubertus Heil vom 23.03.2020, der ausführt, das in Zeiten der Coronakrise:

»…Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung  gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.«

Da ein Betriebsrat in der Krise handlungsfähig bleiben muss, wird vorgeschlagen, schnellstmöglich eine Änderung der Geschäftsordnung zu beschließen, sofern die technischen Möglichkeiten für Videokonferenzen bestehen.

Gut zu wissen

In der Geschäftsordnung muss dann geregelt werden, dass die bestmögliche Verschlüsselung der Verbindung sichergestellt wird und alle Maßnahmen getroffen werden, dass nichtöffentliche Räume während der Sitzungsdauer zur Verfügung stehen, also auch der im Homeoffice und Quarantäne Arbeitende sicherstellt, dass sich außer dem Betriebsratsmitglied niemand im Raum befindet, während die Videokonferenz läuft.

Tipps zum Vorgehen

Um möglichst weitgehende Sicherheit bei der Beschlussfassung herzustellen, wird vorgeschlagen, Beschlüsse doppelt zu fassen: Zum einen unter Hinweis auf die Beschlussfähigkeit analog § 22 BetrVG und zusätzlich in einer Videokonferenz.

Sollte eine Videokonferenz nicht möglich sein, wird angeregt,  nur nach der Rechtsprechung des BAG analog § 22 BetrVG vorzugehen und im Protokoll zu dokumentieren, warum eine Videokonferenz auf Grundlage einer geänderten Geschäftsordnung nicht möglich war.

Allein von der Beschlussfassung in einer Videokonferenz wird bei der derzeitigen Rechtslage abgeraten, es sei denn die Betriebsräte stützen sich auf die Ausführung des Arbeit- und Sozialministers, wobei der Hinweis erlaubt sei, dass die Rechtsprechung an Hinweise des Ministers nicht gebunden ist.

Zur weiteren Sicherung der getroffenen Beschlüsse kann eine Regelungsabrede mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden, in der vereinbart wird, dass sich der Arbeitgeber für die Zeit der Coronakrise nicht auf die Unwirksamkeit eventueller Beschlüsse beruft. Allerdings hat eine derartige Abrede nur Wirkung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daran nicht gebunden.

Zudem sollten sich Betriebsräte bemühen, Passierscheine für den Fall einer Ausgangssperre vom Arbeitgeber zu erhalten, um sich (natürlich nur mit dem nötigen Sicherheitsabstand und in gut belüfteten Räumen) weiterhin zu  Betriebsratssitzungen treffen zu können und ordnungsgemäße Beschlüsse fassen zu können.

Autorin und Quelle:

Regine Windirsch in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2020. Regine Windirsch ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Düsseldorf: www.fachanwaeltinnen.de

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