Corona-Pandemie

Pandemie: Arbeitsschutz und Infektionsschutz als Einheit

29. Mai 2020 Arbeitsschutz, Corona, Pandemie
Corona_Covid19
Quelle: pixabay

Mit atemberaubendem Tempo hat das Virus SARS-CoV-2 die Arbeitswelt verändert. Arbeitsschutzakteure aller Seiten und Ebenen entwickeln neue Standards für den Gesundheitsschutz – und müssen die Gefährdung durch Infektionen mitdenken. Sascha Stockhausen schreibt in der Zeitschrift »Gute Arbeit« 6/2020 darüber, wie das geht.

Arbeiten im Distanz- und im Maskenmodus oder im Homeoffice, das ging schneller als gedacht. Die zentrale Botschaft an die Aktiven im Arbeitsschutz in der Corona-Krise lautet: Das Arbeitsschutzrecht und die Mitbestimmung bieten Anknüpfungspunkte für einen wirksamen Gesundheits- und Infektionsschutz.

Die Gefährdungslage ist eindeutig

Daran kommt kein Arbeitgeber vorbei: Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, denn es besteht akute Infektionsgefahr. Zwingender Anlass dafür ist die Gefährdungslage durch Covid-19, die der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) mit der Einstufung in die Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV) schon im Februar offiziell festgestellt hat. Covid-19 ist bedrohlich und keineswegs überwunden. Daher sind aufgrund der ABAS-Einstufung zwingend auch die Gefährdungen und Vorschriften der BioStoffV mit den Hygieneregeln etc. zu beachten.

Bei den Maßnahmen bestimmt der Betriebsrat mit, denn Rahmenvorschriften im Arbeitsschutzrecht sind für jeden Betrieb oder Arbeitsbereich auszufüllen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz). Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind zu beachten: neben den Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung und zu den Schutzmaßnahmen sowie der Dokumentation (§§ 3-6 ArbSchG) auch § 9 ArbSchG zu den besonderen Gefährdungen.

Ohne Schutz drohen Infektionen, Schließungen und Quarantäne

Fachleute rechnen damit, dass Infektionen mit SARS- CoV-2, vergleichbar mit Influenza- und anderen SARS-Viren, im Herbst wieder verstärkt auftreten könnten. Daher sind die betriebliche Prävention und wirksamer Schutz am Arbeitsplatz in den kommenden Wochen und Monaten keineswegs überflüssig. Die Beschäftigten (sowie Pflegedürftige Patient*innen, Kund*innen) sind optimal zu schützen, auch damit die Geschäfte, Dienstleistungen oder die Produktion laufen können.

Das bedeutet: Überall sind die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. Zudem ist via Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, wo hohe Infektionsrisiken bestehen, am besten auch bei Begehungen mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA), der enger getaktet tagen sollte: Wo sind z.B. Arbeitsplätze mit enger Team- oder Gruppenarbeit, wo gibt es Umkleide-, Sozial und Sanitärräume; Putzpläne müssen engmaschiger aufgestellt und mit Desinfektionsmaßnahmen und einem gründlichem Vorgehen optimiert werden, bei der Arbeit mit Kundenverkehr oder Patient*innen besteht eine besonders hohe Gefährdung für beide Seiten, die aktive und passive Schutzmaßnahmen verlangt.

Wo möglich sind Alleinarbeit, Arbeit mit hohen Abständen, zeitversetztes Arbeiten, das Homeoffice oder der Umzug vom Großraum in das Einzelbüro wirksame Maßnahmen. Besonders ist dabei an Risikogruppen (Menschen mit Vorerkrankungen) zu denken. Ist kontaktarmes Arbeiten nicht möglich, geht es um das Aufstellen von Trennwänden, um die Auswahl der erforderlichen Atemmasken – je nach Risiko als Persönliche Schutzausrüstung (FFP 2 oder FFP 3 Masken) oder zumindest Mund-Nasen-Schutz.

Die Gewerkschaften, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten für einzelne Branchen und Tätigkeiten Handlungshilfen an, die bei der Maßnahmenumsetzung unterstützen und die aktuellen Erkenntnisse berücksichtigen.

Weitere Informationen

Titelthema in »Gute Arbeit« 6/2020: »Corona-Pandemie: Arbeitsschutz in der Krise«. Darin diese Beiträge lesen:

  • Sascha Stockhausen: »Arbeitsschutz in Corona-Zeiten« (S. 8-13).
  • Prof. Dr. Joachim Heilmann: »Vereinbarung zur Pandemie« (S. 14-18).
  • Prof. Dr. Joachim Heilmann: »Gesundheitsdaten in der Pandemie« (S. 19-21).
  • Interview mit Prof. Dr. Nico Dragano: »Nicht krank zur Arbeit – in der Corona-Pandemie« (S. 22-24).
  • Homeoffice: Beiträge zur Regelung einer Vereinbarung und zum Unfallversicherungsschutz.

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