Freistellung

10 Fragen zum Sonderurlaub

06. Juli 2020 Freistellung
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Quelle: © Kzenon / Foto Dollar Club

Verschiedene Lebensereignisse können es nötig machen, der Arbeit fernzubleiben, obwohl weder eine Krankheit vorliegt noch Urlaub bewilligt ist. Welche Rechtsansprüche können Arbeitnehmer hier gegen ihren Arbeitgeber haben? Rechtsanwalt Sebastian Busch beantwortet die wichtigsten Fragen in der AiB 7-8/2020 ab Seite 41. Einen Auszug lesen Sie hier.

In halbwegs vernünftigen Arbeitsverhältnissen braucht es an sich keine Bestimmungen zu kurzfristigen Abwesenheiten. Jeder Arbeitgeber mit ein wenig Herz und Hirn wird einen Beschäftigten nach Haus schicken, wenn etwa das Kind krank ist oder ein naher Angehöriger verstorben ist. Für die Anderen gibt es Vorschriften. Diese jedoch werden in der Praxis nicht häufig angewandt, da für die Beschäftigten im Zweifel dann der Weg über die Krankschreibung schlicht einfacher ist. An diesen Krankschreibungen ist nichts auszusetzen, da ein Weiterarbeiten unter den Bedingungen extremer persönlicher Belastung in der Tat meist gesundheitsgefährdend wäre. Die Beschäftigten können sich jedoch auch auf Vorschriften berufen, die ein kurzfristiges Fernbleiben von der Arbeit ermöglichen. Die wichtigsten Fragen hierzu werden hier beantwortet.

1) Wo finden sich Regelungen zur Freistellung?

Die Freistellung aus persönlichen Gründen kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt sein. Findet sich hier keine Regelung, gibt es einen Anspruch aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Einfach ist es, wenn eine tarifliche Regelung über die Freistellungen besteht. Hier ist häufig geregelt, für welchen Anlass der Arbeitgeber jeweils wie viele freie bezahlte Tage gewähren muss. An diesen tariflichen Regelungen kann man sich auch orientieren, wenn kein Tarifvertrag besteht. Gewähren die üblichen Tarifverträge etwa 2 freie Tage für die eigene Hochzeit, wird dies auch im Rahmen der gesetzlichen Regelung angemessen sein. Der § 616 BGB regelt, dass der Arbeitgeber die Vergütung zahlen muss, wenn der Beschäftigte für eine nicht erhebliche Zeit die Arbeit nicht leisten kann. Die Fälle der Krankheit regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz; § 616 regelt Fälle, in denen der Beschäftigte die Arbeit nicht erbringen kann, obwohl er nicht arbeitsunfähig ist.

2) Muss der Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung immer bezahlen?

Bei Freistellungen aus persönlichen Gründen muss der Arbeitgeber nicht immer zahlen. Dies wird an § 45 Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) deutlich. Dieser regelt, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Betreuung eines kranken Kindes freistellen muss, und gibt dem Beschäftigten gleichzeitig für diese Zeit einen Anspruch auf Krankengeld. Auch ist zu beachten, dass die Pflicht zur Weiterzahlung der Vergütung aus § 616 BGB nicht unabdingbar ist. Dies bedeutet: Im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber diese Pflicht ausschließen oder auch zeitlich begrenzen. Ist dieses wirksam geschehen, muss der Arbeitgeber zwar die notwendige Abwesenheit von der Arbeit hinnehmen, jedoch keinen Lohn für diese Zeit zahlen.

Beispiel: Der Arbeitsvertrag regelt, dass für die Betreuung eines erkrankten Kindes pro Jahr nur 2 Tage bezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Dann ist die Zahlungspflicht für weitere Tage ausgeschlossen, und ab dem dritten Tag kann Krankengeld nach § 45 SGB V bezogen werden.

Solche Regelungen im Arbeitsvertrag sind fast immer einseitig vorgegebene Vertragsbedingungen, über die keine wirklichen Verhandlungen stattgefunden haben. Sie müssen deshalb, um wirksam zu sein, sehr genau erklären, für welche bestimmten Fälle die Leistungspflicht des Arbeitgebers jeweils ausgeschlossen sein soll.

3) Was ist, wenn das Kind krank wird?

Ist ein Kind erkrankt und muss zu Haus gepflegt werden, geht dies natürlich der Arbeit vor. Im Detail ist es aber kompliziert. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wird häufig ein Anspruch auf einige Tage bezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber bestehen. Muss der Arbeitgeber nicht oder nicht mehr zahlen, besteht zumindest ein Anspruch auf Krankengeld. Dieser ist in § 45 SGB V geregelt. Bei kranken Kindern unter 12 Jahren besteht demnach ein Krankengeldanspruch für die Eltern in Höhe von 10 Tagen pro Kind und Elternteil pro Jahr. Für Alleinerziehende sind maximal 20 Tage pro Kind und Jahr vorgesehen.

Beispiel: Eine Alleinerziehende mit 3 Kindern unter 12 Jahren hätte einen Krankengeldanspruch bis zu 60 Tagen im Jahr.

§ 45 stellt auch klar, dass für diese Zeiten der Pflege erkrankter Kinder mit Krankengeldanspruch der Arbeitgeber den Beschäftigten freistellen muss. Hier handelt es sich dann um eine Freistellung, für die der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen muss.

Den kompletten Beitrag mit allen ausführlichen Antworten auf die wichtigsten Fragen, finden Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2020 ab Seite 41.

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