Arbeitsschutz

7 Fragen zu Werkvertrag und Arbeitsschutz

02. September 2020 Werkvertrag, Arbeitsschutz, 7 Fragen
Gruppe_Helme_67642976
Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Die ausbeuterischen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie zeigen sich jetzt bei der Verbreitung des Coronavirus. Das Problem sind die Werkverträge. Da fehlt oft jeglicher Arbeitsschutz. Aber wer ist überhaupt für den Arbeitsschutz zuständig? Antworten auf 7 Fragen lesen Sie in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 9/2020.

1. Was ist ein Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist gedacht für das Erledigen von Einzelarbeiten (z. B. Installation einer Software, Reparatur eines Schadens). Liegt das vereinbarte Arbeitsergebnis vor, ist der Werkvertrag erfüllt. Während der Durchführung des Vertrags bleiben Arbeitnehmer immer Angestellte des Werkvertragsunternehmers.

Zum Eigentümer oder Arbeitgeber des Betriebs (= Auftraggeber), in dem sie vorübergehend tätig sind, besteht keinerlei Rechtsverhältnis. Der ist auch nicht weisungsbefugt. Nicht gedacht sind Werkverträge dafür, Aufgaben an externe Firmen auszulagern, die eigentlich zum Kernbereich des Unternehmens gehören – wie etwas das Schlachten und Zerlegen von Fleisch in einem Schlachtbetrieb.

2. Wer ist für den Arbeitsschutz der Werkvertragstätigen zuständig?

In erster Linie deren Chef. Und das ist eben der Werkvertragsunternehmer. Der ist der Arbeitgeber und damit auch für den Arbeitsschutz gemäß § 618 BGB verantwortlich. Es spielt keine Rolle, dass die Beschäftigten vorübergehend auf einem fremden Betriebsgelände tätig sind. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Werkvertragsunternehmer, auch wenn er nicht vor Ort ist, eine Gefährdungsbeurteilung über die auszuführenden Tätigkeiten auf dem fremden Betriebsgelände erstellen und seine Angestellten über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen (§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Er ist auch für die arbeitsmedizinische Vorsorge zuständig. Dass hier Arbeitsschutzlücken entstehen, weil der Werkvertragsunternehmer viel zu weit weg ist, versteht sich fast von selbst.

3. Tragen die Arbeitgeber teilweise gemeinsam Verantwortung?

Ja. In bestimmten Fällen schon. Das Arbeitsschutzgesetz hat die besondere Gefahrenlage erkannt, die sich ergibt, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einer Arbeitsstätte gemeinsam tätig werden. Das Fehlen einer Arbeitsschutzorganisation und das Risiko, dass die Arbeitgeber sich evtl. auf den jeweils anderen verlassen, lassen schnell Arbeitsschutzlücken entstehen.

Daher gibt es den wichtigen § 8 Abs. 1 ArbSchG. Treffen Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz zusammen, sind deren Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammen zu arbeiten. Die Arbeitgeber müssen sich untereinander abstimmen und ihre Beschäftigten über mögliche Gefahren und Präventionsmaßnahmen unterrichten.

In »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 9/2020 bekommen Sie außerdem Antworten auf diese weiteren Fragen:

4. Hat der Auftraggeber gegenüber dem Werkvertragsunternehmer weitere konkrete Pflichten?

5. Wer kommt für einen Schaden auf?

6. Was ist das Hauptproblem für Betriebsräte?

7. Welches sind die rechtlichen Ansatzpunkte?

Jetzt 2 Ausgaben »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (fro)

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit