Arbeitszeit

BAG versagt Mitbestimmung bei Wegezeiten

23. März 2020 Wegezeiten
Bus
Quelle: pixabay

Für Fahrpersonal der öffentlichen Verkehrsbetriebe gehört der Weg zur Arbeit nicht zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit, selbst wenn die Beschäftigten betriebliche Mittel mitnehmen müssen. So nun das BAG in einer Grundsatzentscheidung.

Ob der Weg von und zur Arbeit zur mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeit zählt, beschäftigt die Gerichte immer wieder.

Das war der Fall

Die Bus- und U-Bahnfahrer eines Berliner Transportunternehmens beginnen und beenden ihren Fahrdienst nicht immer am Betriebshof, sondern häufig an sogenannten Ablösestellen. Zu diesen müssen sie neben ihrem Dienstsmartphone auch zahlreiche Betriebsmittel (Schlüssel, Warnweste, Arbeitsschutzhandschuhe, Wechselgeld, Fahrscheinrollen etc.) mitnehmen.

Der Betriebsrat ist der Meinung, wegen dieses vom Arbeitgeber angeordneten Mitführens notwendiger Arbeitsmittel sei die Verteilung der Wegezeit mitbestimmungspflichtig. Diese Zeiten seien daher wie die Fahrzeiten in den offiziellen Dienstplan einzustellen. Der Arbeitgeber hält es nicht für mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit.

Das sagt das Gericht

Das BAG gibt dem Arbeitgeber hier Recht und sieht die Wegezeit nicht als mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Das bloße Zurücklegen des Weges von der Wohnung oder einem anderen selbstgewählten Arbeitsort zur Arbeit und zurück ist keine Arbeitszeit, sondern gehört dem Bereich privater Lebensführung an. Welche Wegezeiten anfallen, hängt wesentlich davon ab, welchen Wohn- oder Aufenthaltsort der Arbeitnehmer wählt. Zudem sei er – so das BAG – frei in der Entscheidung über Beginn und Verlauf der Wegstrecke sowie der Wahl des Fortbewegungsmittels.

Das zwangsläufig variierende Volumen der Wegezeiten sei damit allein von den individuellen Entscheidungen des Arbeitnehmers abhängig. Durch das Mitführen von Arbeitsmitteln werde den Beschäftigten kein zusätzlicher Zeitaufwand vom Arbeitgeber abgefordert. Insofern sei die Sache anders, als wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme innerbetriebliche Wegstrecken zurücklegen müsse.

Das muss der Betriebsrat beachten

Die Rechtsprechung zur Anerkennung von Wegezeiten als mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit ist durchaus komplex und verworren. In einigen Fällen hat das BAG die Wegezeiten zu Recht anerkannt, in diesem Fall nun nicht, obwohl aufgrund des vom Arbeitgeber angeordneten Mitführens zahlreicher Betriebsmittel die Wegezeit durchaus nicht mehr als reine Privatsache anzusehen sein wird.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (22.10.2019)
Aktenzeichen 1 ABR 11/18

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit