Betriebsratswahl

Einsetzen des Wahlvorstands per Gerichtsbeschluss

21. Februar 2020
Dollarphotoclub_33339301_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Den Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl kann auch das Arbeitsgericht bestellen, wenn kein Gesamtbetriebsrat vorhanden ist oder keine Betriebsversammlung stattfindet. Dies gilt auch, wenn die Wahlversammlung zwar stattfindet, aber ohne Ergebnis vertagt wird – so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin stellt Stabilisatoren (Zusatzstoffe) für die Lebensmittelproduktion her. Sie beschäftigt 85 Arbeitnehmer an zwei Standorten. Im Unternehmen besteht kein Betriebsrat.

Drei wahlberechtigte Beschäftigte luden die Belegschaft zu einer Betriebsversammlung ein, um dort einen Wahlvorstand für die Betriebsratswahl zu wählen. Die Versammlung  am 18. April 2019 endete aber ohne Wahlgang. Nach einer Diskussion beschlossen die Teilnehmer mehrheitlich, die Betriebsversammlung zu vertragen. Einen neuen Termin legten sie nicht fest.

Die drei Beschäftigten, die zur Wahl eingeladen hatten, nahmen dies zuerst hin. Später beantragten sie aber beim ArbG Lübeck (Az. 1 BV 36/19) die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht. Das ArbG setzte den Wahlvorstand ein.

Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin mit einer Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG). Sie verwies darauf, dass die Wahlversammlung nur vertagt worden sei.

Die vertagte Versammlung hat auch bis zum 22. Januar 2020 noch nicht stattgefunden.

Das sagt das Gericht

Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Bestellung des Wahlvorstands durch das ArbG Lübeck.

Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands ist nur dann zulässig, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Dadurch werde der Vorrang der Belegschaft des Betriebs gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Alle betroffenen Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen (§ 17 Abs. 3 BetrVG).

In diesem Fall habe die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt, hatte jedoch die Chance dazu. Durch den Beschluss, die Versammlung ohne neuen Termin zu »vertagen«, sei die Wahlversammlung erfolglos geblieben.

Das ist ausreichend, das Gericht den Wahlvorstand auf Antrag der Beschäftigten bestellen kann. Auf die Gründe, warum die Versammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat, komme es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an, so das LAG.

Im Übrigen bleibe es den Arbeitnehmern des Betriebs bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands unbenommen, selbst in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen.

Durch diese Subsidiarität sei das Recht der Belegschaft auf Selbstorganisation weiterhin geschützt.

Das bedeutet die Entscheidung für sie:

Für das Bestellen des Wahlvorstands legt das Gesetz eine genaue Reihenfolge fest:

  • Als erstes ist der örtliche Betriebsrat berechtigt, für dessen Betrieb die Neuwahl stattfinden soll. Falls kein Betriebsrat amtiert, ist der zuständige Gesamt- oder Konzernbetriebsrat berechtigt.
  • Gibt es keins dieser Gremien, kann die Belegschaft des Betriebs auf einer Betriebsversammlung (Wahlversammlung) den Wahlvorstand wählen und damit einsetzen.
  • Erst wenn auch diese Versammlung trotz Einladung nicht stattfindet oder wenn dort kein Wahlvorstand gewählt wird, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 4 BetrVG).

Diese Reihenfolge ist vom Gesetzgeber so angelegt, damit ein Betriebsrat auch dann gewählt werden kann, wenn z. B. der  Arbeitgeber Druck ausübt, um die Wahl zu verhindern, oder die Belegschaft in dieser Frage zerstritten ist.

Die Entscheidung des LAG hilft »betriebsratswilligen« Belegschaften in Fällen weiter, in denen die Wahlversammlung zwar stattfindet, aber etwa wegen Druck oder Drohungen von Seiten des Arbeitgebers ohne Ergebnis bleibt.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (22.01.2020)
Aktenzeichen 3 TaBV 23/19
LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 20.2.2020

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit