Betriebsratswahl

Rechtsirrtum als Wahlvorstand ist kein Kündigungsgrund

17. September 2020
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber kann eine Betriebsratsvorsitzende nicht kündigen, weil sie ihn als Mitglied des Wahlvorstandes falsch informiert hat, dass das Minderheitengeschlecht immer Anspruch auf einen Sitz im Betriebsrat habe. Die Vorschriften dazu im BetrVG seien für Laien kaum verständlich und es gebe keine Beweise für eine vorsätzliche Täuschung - so das Arbeitsgericht Köln.

Darum geht es

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, die einen fleischverarbeitenden Betrieb mit ca. 180 Mitarbeitern in Köln betreibt. Seit dem Jahr 2018 ist die Klägerin dort Betriebsratsvorsitzende.

Bei der Betriebsratswahl 2018 waren 155 Männer und zehn Frauen wahlberechtigt. Die Klägerin war Mitglied des Wahlvorstands. Sie teilte der Arbeitgeberin in dieser Eigenschaft irrtümlich falsch mit, dass das Minderheitengeschlecht im Betrieb, in diesem Fall die Frauen, jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse.

Tatsächlich regelt § 15 Abs. 2 BetrVG allerdings nur, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, »mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten« sein muss. Das kann aber nach Verhältniswahlgrundsätzen auch dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.

Im März 2020 sprach die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung aus, der auch der Betriebsrat zustimmte. Die Arbeitgeberin begründete die Kündigung damit, die Betriebsrätin habe sich »ihren Betriebsratssitz erschlichen«. Sie habe als Mitglied des Wahlvorstands den Arbeitgeber und die Belegschaft mit der falschen Auskunft getäuscht. Eine weitere fristlose Kündigung im Mai 2020 folgte.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln entschied, dass beide fristlosen Kündigungen der Betriebsratsvorsitzenden durch den Fleischverarbeitungsbetrieb unwirksam sind.

Die Arbeitgeberin habe nicht nachweisen können, dass die Betriebsratsvorsitzende bewusst eine falsche Information verbreitet habe. Die gesetzliche Regelung sei insbesondere für einen Laien kaum verständlich. Es gebe keine Hinweise, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass ihre Auffassung falsch ist.

Die weitere Kündigung aus Mai 2020 ist nach Bewertung des ArbG Köln bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben sei nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin vorgeworfen wird.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil macht aber deutlich, dass ein Rechtsirrtum, der dem Wahlvorstand unterläuft, nicht mit einer Kündigung geahndet werden kann - bei einer vorsätzlichen Täuschung könnte dies anders sein.

Die Kosten der Betriebsratswahl muss der Arbeitgeber tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Dazu gehört auch die Schulung des Wahlvorstands für seine Aufgaben, also die rechtlichen Feinheiten des Wahlverfahrens. Wahlvorstände tun gut daran, von diesem Schulungsanspruch Gebrauch zu machen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (04.09.2020)
Aktenzeichen 19 Ca 1827/20
Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung Nr. 5/2020 vom 16.09.2020

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