Ausbildung

Jobcenter muss Berufsschulkleidung bezahlen

22. Juni 2020
Koch Küche Kochen Restaurant Berufskleidung
Quelle: www.pixabay.com/de @ | Bild von Pexels

Ein Schüler, der sich für die Ausbildung zum Koch qualifizieren will, hat Anspruch darauf, dass das Jobcenter ihm eine Garnitur der nötigen Berufskleidung bezahlt. Diese Kosten sind nicht von der Pauschale für Schulbedarf abgedeckt - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Darum geht es:

Der Kläger war ein damals  17-jähriger Schüler aus Hannover. Seine Familie bezieht Hartz-IV-Leistungen. Der Schüler interessierte sich für den Kochberuf und brauchte zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von der Mütze bis zu den Schuhen. Eine Leihe war nicht möglich. Den Kaufpreis wollte der Schüler erstattet haben, da er den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken konnte.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab: Der junge Mann habe bereits die Pauschalbeträge für den Schulbedarf erhalten. Nach Auffasung des Jobcenters seien davon sämtliche Gegenstände erfasst, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Alles Weitere müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Das sagt das Gericht:

Das Landessozialgericht (LSG) sah dies anders und verurteilte das Jobcenters zur Übernahme der Kosten. Zur Begründung führte das LSG aus:

  • die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung seien nicht auskömmlich vom Regelbedarf gedeckt. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 €. Davon ließen sich die Kosten nicht ansparen.
  • Es liege daher eine »offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung« vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde.

Berufskleidung ist nicht mit Schulbedarfspauschale abgegolten

Berufskleidung werde auch nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Denn hierzu zählten nur persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.

Die hiernach verbleibende Bedarfslücke ist nach Auffassung des Gerichts durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schließen. Der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken.

Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Hinweis für die Praxis:

Das Urteil hilft Jugendlichen, die sich für den Berufseinstieg qualifizieren wollen, und wird daher hoffentlich vom BSG bestätigt. Wichtig ist, dass es sich nachweislich um Berufskleidung handelt, die mit Quittung von einem entsprechenden Fachgeschäft gekauft oder im Fachhandel bestellt wird.

Denn un einem  ähnlichen Verfahren hatte das Gericht den Antrag einer Berufseinstiegs-Schülerin für Hauswirtschaft und Pflege auf Kostenübernahme abgelehnt, weil die gekauften weißen Kleidungsstücke Alltagskleidung waren und auch außerhalb des Unterrichts getragen werden konnten (LSG Niedersachsen-Bremen, 15.4.2020 – L 11 AS 922/18 NZB).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (26.05.2020)
Aktenzeichen L 11 AS 793/18
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 22.6.2020
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille