Rente

Die digitale Rentenübersicht kommt

23. November 2020 Rente, Altersvorsorge
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Der Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen. Der Einzelne soll damit eine bessere Übersicht über seine Altersvorsorge haben. Was die Gesetze im Einzelnen regeln, lesen Sie hier.

Die Digitale Rentenübersicht soll jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben – auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal. Grundlage sind die Daten aus den regelmäßigen Informationen der Vorsorgeeinrichtungen. Herzstück wird eine übersichtliche Darstellung der bereits erreichten und bis zum Renteneintritt erreichbaren Altersvorsorgeansprüche und eine Zusammenfassung der Ansprüche in einem Gesamtüberblick.

Zur Umsetzung wird unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund eine ‚Zentrale Stelle für die Digitale Rentenversicherung‘ errichtet. Vertreter der der drei Säulen der Alterssicherung, des Verbraucherschutzes sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen werden in einem Steuerungsgremium in die Umsetzung eingebunden. Der Gesetzentwurf schafft die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung und Einführung der Digitalen Rentenübersicht. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die erforderlichen Grundlagen entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen.

Sozialversicherungswahlen

Das Gesetz verbessert die Rahmenbedingungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der gesetzlichen Krankenkassen sowie der Renten- und Unfallversicherungsträger, indem ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an den Sitzungen sowie ein neuer Anspruch auf Fortbildung eingeführt wird. Der Zugang der Vorschlagslisten zu den Gremien bzw. Wahlen wird erleichtert. Die neue Pflicht zur Dokumentation des Listenaufstellungsverfahrens sorgt für mehr Transparenz bei Arbeitgebern und Versicherten.

Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. In den entsprechenden Organen der Krankenkassen gilt diese Quote bereits. Zudem soll künftig die Bundeswahlbeauftragte über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane unterrichten, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und die Wahlbeteiligung zu steigern.

Mit dem Gesetz werden die Sozialversicherungswahlen modernisiert und die Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger gestärkt.

Mehr Transparenz bei der Beschaffung von Reha-Leistungen

Mit dem dritten Baustein wird die Transparenz bei der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verbessert. Mit den neuen Regelungen wird der Rahmen vorgegeben, ob und wie Rehabilitationseinrichtungen medizinische Rehabilitationsleistungen für die Rentenversicherung erbringen. Mit den Neuregelungen wird für Rechtssicherheit gesorgt, geleitet von den im europäischen Vergaberecht festgelegten Grundsätzen der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Diskriminierungsfreiheit.

Erhöhung der Beitragszuschüsse für die Alterssicherung der Landwirte

Damit sollen Unternehmerinnen und Unternehmer von landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetrieben ab 1. April 2021 bei ihrer Alterssicherung finanziell entlastet werden. Bisher trifft diese Betriebe der von allen Landwirten zu entrichtende Einheitsbeitrag prozentual erheblich stärker als größere Betriebe.

Neu ist, dass die bisherigen Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von aktuell 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro für Verheiratete auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet werden. 2021 liegt die Einkommensgrenze bei 23.680 Euro bzw. 47.360 Euro für Verheiratete.

Den höchsten Zuschuss in Höhe von 60 Prozent des Beitrags werden zudem künftig Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten, die ein Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße - das wären 2021 11.844 Euro - erzielen. Bisher betrug diese Grenze 8.220 Euro.

Die Einkommensgrenze für den Beitragszuschuss ist seit 1999 nicht mehr verändert worden. Dies hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass es immer weniger beitragszuschussberechtigte Unternehmerinnen und Unternehmer gibt, die von dieser finanziellen Entlastung profitieren. Dabei war es politisch gewollt, gerade einkommensschwächere Landwirtinnen und Landwirte zu entlasten. Die Neuregelung trägt diesem Anliegen künftig erheblich besser Rechnung.

Quelle:

PM des BMAS vom 19.11.2020

© bund-verlag.de (ls)

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