Datenschutzrecht

Ein Datenschutzbeauftragter lässt sich nicht einfach abberufen

Datenschutz_1_60585328-e1465203622629
Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Ein Datenschutzbeauftragter genießt Schutz vor Abberufung. Das Einhalten des Datenschutzrechts insgesamt ist Sache des Arbeitgebers. Der Datenschutzbeauftragte ist nur Kontrollorgan. Nur bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Arbeitgeber ihn daher abberufen – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.

Das war der Fall

In einer großen Universitätsklinik ist ein Jurist intern als Datenschutzbeauftragter berufen.  Zuletzt übte er diese Tätigkeit sogar zu 75 % aus, im übrigen war er im Personaldezernat tätig. Als Datenschutzbeauftragter war er in mehreren Gremien, zudem im Gesamtpersonalrat. Er führte zahlreiche Schulungen im Datenschutzrecht für die Mitarbeiter durch und veröffentlichte Aufsätze zum Thema.

Allerdings vertrat der Beauftragte die vom Arbeitgeber heftig kritisierte Meinung, dass die Umsetzung der ab 2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der Klinik »denklogisch erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen werden könne«. Bei der Klinik gingen in derselben Zeit Rügen der Datenschutzaufsichtsbehörde wegen Verletzung des Datenschutzrechts ein. Im elektronischen Dienstplansystem seien vor allem sensible Gesundheitsdaten in unzulässigerweise den Stationsmitarbeitern einsichtig gewesen.

Die Klinik als Arbeitgeber sah insgesamt ein Fehlverhalten des Juristen und eine massive Verletzung seiner Pflichten als Datenschutzbeauftragter. Sie widerrief daher die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten und kündigte ihm außerordentlich.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Datenschutzbeauftragten Recht. Gründe für eine Abberufung als Datenschutzbeauftragter sieht das Gericht nicht.

Die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist weder an eine bestimmte Ausbildung noch an bestimmte Fachkenntnisse gebunden. Welche Sachkunde erforderlich ist, richtet sich nach dem Unternehmen oder der Behörde. Als Volljurist ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, sich mit dem einschlägigen Datenschutzrecht vertraut zu machen und dieses praktisch anzuwenden. Er hat seine Fachkenntnisse zudem durch Veröffentlichungen unter Beweis gestellt.

Vor allem aber ist das Einhalten des Datenschutzrechts – so das Gericht klipp und klar – Aufgabe des Arbeitgebers. Der Datenschutzbeauftragte ist lediglich Kontrollorgan. Er muss zwar den Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts unterstützen. Die Kontrollpflichten des Datenschutzbeauftragten werden nur dann vernachlässigt, wenn er die ihm hierfür zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht ausschöpft, obwohl die Aufgaben noch nicht erledigt sind. Das sah das Gericht ingesamt nicht als erwiesen an. Es sei auch – so die Richter – in Ordnung, dass ein Datenschutzbeauftragter einer so großen Institution für seine Tätigkeit Schwerpunkte setze.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Schutz gegen Abberufung. Der Arbeitgeber soll ihn nicht, weil er unbequem wird, einfach feuern können. Daher sieht das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch vor, dass die Abberufung  demnach »nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig« (§ 6 Abs. 4 BDSG) ist. Das bedeutet, dass hier die strengen Regelungen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund auf den Datenschutzbeauftragten angewandt werden müssen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (25.02.2020)
Aktenzeichen 5 Sa 108/19
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille