Mitbestimmung

MAV muss Online-Schulung zustimmen

21. September 2020 MAV, Mitbestimmung
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Quelle: © B. Wylezich / Foto Dollar Club

Möchte eine Kirchengemeinde eine Online-Schulung zum Datenschutz für seine Mitarbeiter einführen und anwenden, muss sie zuvor die Zustimmung der Mitarbeitervertretung (MAV) einholen. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Absatz 1 Nr. 9 MAVO – so der Kirchliche Arbeitsgerichtshof.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Einführung und Anwendung einer Online-Schulung zum Datenschutz mitbestimmungspflichtig ist.

Das war der Fall

Im Bistum Fulda hat man sich entschlossen, für die nach der Novellierung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes erforderlichen Schulungen der Mitarbeiter ein sog. Online-Modul zu nutzen. Dieses Programm wurde von der Firma X GmbH im Auftrag des Bistums Limburg entwickelt. Per Abrufvertrag können die einzelnen Bistümer für ihre Einrichtungen Lizenzen zur Durchführung der Schulung erwerben.

Die betriebliche Datenschutzstelle des Bischöflichen Generalvikariats Fulda hat die betroffenen Mitarbeitervertretungen (MAV) zu der beabsichtigten Online-Schulung angehört. Auch der klagenden MAV wurde das Informationsschreiben zwecks Anhörung nach § 29 MAVO übergeben. Sie ist jedoch der Ansicht, dass nicht nur ein Anhörungs- sondern ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 9 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bestehe.

Das sagt das Gericht

Die MAV hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 36 Absatz 1 Nr. 9 MAVO wegen der Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter*innen zu überwachen.

Zur Überwachung »bestimmt« sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsdaten über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen, auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung des BAG zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG, etwa BAG 27.1.2004 – 1 ABR 7/03). Eine solche objektive Eignung kann dem eingesetzten Schulungsprogramm nicht abgesprochen werden, wenn damit Lernergebnisse, Klickverhalten, Login-Verhalten (Anzahl und Zeitraum der Logins) und die Verweildauer gespeichert werden. Davon ist hier auszugehen. Dabei handelt es sich um Daten, anhand derer das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter*innen überwacht werden können.

Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Anwendung der technischen Einrichtung, hier in Gestalt des Online-Schulungsprogramms. Die Mitbestimmung bei der Einführung umfasst die Anschaffung als solche einschließlich der näheren Modalitäten. Die Anwendung betrifft den Einsatz der technischen Einrichtung und die dadurch möglichen Überwachungsmaßnahmen (vgl. BAG 27.1.2004 – 1 ABR 7/03).

Wesentlich für das Eingreifen der Mitbestimmung ist, dass die beklagte Kirchengemeinde über den Einsatz des Schulungsprogramms, welches objektiv zur Überwachung des Verhaltens der Mitarbeiter geeignet ist, disponieren kann. Hier ist es die Beklagte selbst, die über die Nutzung des von Dritten entwickelten Systems entscheidet. Damit unterfällt die Einführung (»ob«) und Anwendung (»wie«) der Mitbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 9 MAVO.

HINWEIS: Es kommt nicht darauf an, ob der Dienstgeber selbst Zugriff auf die erfassten Daten nehmen kann. Für das Eingreifen der Mitbestimmung reicht es aus, dass der Dienstgeber die Entscheidung trifft, Informationen über das Verhalten der Mitarbeiter durch eine zur Überwachung bestimmte technische Einrichtung erfassen zu lassen.

Keine Mitbestimmung wegen des Inhalts von Personalfragebögen

Ein Mitbestimmungsrecht nach 36 Absatz 1 Nr. 5 MAVO wegen des Inhalts eines Personalfragebogens besteht dagegen nicht. Die bloße Registrierung der Mitarbeiter*innen mit Namen, Vornamen, Geschlecht und Geburtsdatum in dem Schulungsprogramm kann nicht als Personalfragebogen in diesem Sinne angesehen werden. Es handelt sich um die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Dienstgeber bereits bekannt sind und daher mitbestimmungsrechtlich nicht erneut der Prüfung bedürfen.

HINWEIS: Nach § 36 Absatz 1 Nr. 5 MAVO bedarf der Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiter*innen der Zustimmung der MAV, soweit nicht eine Kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet. Damit soll unzulässigen Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre vorgebeugt und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter*innen geschützt werden.

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (KAGH) (15.05.2020)
Aktenzeichen M 20/19
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