Urlaub

BAG: Urlaubsabgeltung steht den Erben zu

24. Januar 2019
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Quelle: © Sven Hoppe / Foto Dollar Club

Der gesetzliche Urlaub und der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sind besonders gegen Verfall geschützt. Stirbt ein Arbeitnehmer, geht sein Anspruch auf Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs auf die Erben über. Mit seinem Urteil setzt das Bundesarbeitsgericht die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs um.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20.12.2010 verstorbenen Ehemanns. Dieser war auf Basis des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschäftigt. Ihm standen pro Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu (§ 26 TVöD). Davon konnte er vor seinem Tod nur sieben Tage wahrnehmen.

Zudem war der Arbeitnehmer mit Wirkung vom 18. August 2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Daher stand ihm für 2010 auch noch anteiliger Zusatzurlaub von zwei Werktagen zu (§ 208 SGB IX, bis 31.12.2017: § 125 SGB IX).

Seine Witwe verlangte von der Arbeitgeberin die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand. Sie erhob Klage und gewann in allen Instanzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Dies bejahte der EuGH. Die Arbeitgeberin muss der Witwe den nicht gewährten Urlaub des Verstorbenen mit 5.857,75 Euro brutto abzugelten.

Das sagen die Gerichte:

Urlaub ist abzugelten, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann, (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der EuGH entschied auf die Anfrage des BAG, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf.

Der Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub muss im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen (EuGH 6.11.2018 - C-569/16 und C-570/16 - [Bauer und Willmeroth]).

Das BAG entschied aufgrund dieser Vorgabe, dass in dem Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, der Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs auf dessen Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG).

Der Anspruch auf Vergütung von vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird Bestandteil des Vermögens und Teil der Erbmasse.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Der Abgeltungsanspruch der Witwe umfasste in diesem Fall gleich drei Arten von Urlaubstagen:

  • den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub von 24 Werktagen (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG),
  • den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX, bis 31.12.2017: § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF)
  • und den Anspruch auf den tariflichen Mehrurlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt (hier: § 26 TVöD).

Der letztere Urlaubsanspruch mag im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag abhängen. Das BAG merkt in seiner Pressemitteilung zum Urlaubsanspruch nach § 26 TVöD an, dem Tarifvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei Tod des Arbeitnehmers den Erben zugewiesen ist.

Lesetipp:

»Erben bekommen Geld für Resturlaub (EuGH 6.11.2018 - C-569/16 und C-570/16), bund-verlag.de, 7.11.2018«

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (22.01.2019)
Aktenzeichen 9 AZR 45/16
BAG, Pressemitteilung vom 23.1.2019
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