Tarifvertrag

Verkaufen von Küchengeräten qualifiziert nicht als Arbeitsvermittler

18. März 2019
Mixer Küche Küchenmaschine Haushalt
Quelle: www.pixabay.com/de

Eine langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Handelsvertreter ist keine »einschlägige Berufserfahrung« im Sinne des Haustarifsvertrags der Bundesagentur für Arbeit. Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör sei nicht vergleichbar mit den Aufgaben eines Arbeitsvermittlers - so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Der Arbeitnehmer war vor seiner Einstellung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) selbständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen (zB. Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen). Die BA übetrug ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, er habe als Handelsvertreter hierfür einschlägige Berufserfahrung erworben. Er habe bei der BA nur Arbeitgeber betreut und von diesen freie Stellenakquiriert. Dabei habe er seine Vertriebserfahrung nutzen können. Die BA hat es jedoch abgelehnt, ihm die Berufserfahrung anzuerkennen. Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm seine Klage auf die Anerkennung seiner Berufszeiten abgewiesen (LAG Hamm 24.01.2018 - 6 Sa 1435/17 -).

Was ist einschlägige Berufserfahrung?

Für das Arbeitsverhältnis gilt der »Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit« in der seit dem 1.9.2015 geltenden Fassung (TV-BA). Nach § 18 Abs. 5 TV-BA wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung nur dann berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den  Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbarist.

Zu vergleichen sind auch die fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann, denn dies rechtfertigt eine höhere Vergütung.

Das sagt das Gericht:

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Die Vertriebskompetenz, die der Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit erworben hat, vermittelt allein noch keine einschlägige Berufserfahrung für eine Tätigkeit als Arbeitsvermittler. Die BA muss dies in ihrem Entgeltsystem nicht entgeltsteigernd berücksichtigen.

Der Vertrieb von Küchengeräten und Zubehör weise hinsichtlich der Zielsetzung und der fachlichen Anforderungen keine Vergleichbarkeit mit dem Einwerben geeigneter Stellen für Arbeitssuchende auf. Dies gelte erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung.

Quelle

BAG (14.03.2019)
Aktenzeichen 6 AZR 171/18
BAG, Pressemitteilung Nr. 14/19 vom 18.3.2019
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