Personalrat

Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in einer Dienststelle. In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten, von denen drei wählbar sind, ist ein Personalrat zu wählen (vgl. § 13 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Die Zahl der Personalratsmitglieder ist von der Größe der Dienststelle abhängig. Bis 20 Beschäftigten besteht das Gremium z.B. aus einer Person, bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern, bis 150 aus fünf Mitgliedern (§ 16 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 27 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Der Personalrat nimmt die Beteiligungsrechte wahr, die die Beschäftigten nach dem BPersVG haben. Im Kern sind das Überwachungs-, Schutz- und Gestaltungsaufgaben (§ 62 BPersVG n.F.). Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Personalrat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.

Mit dem Leiter der Dienststelle soll sich der Personalrat mindestens einmal im Monat treffen und vertrauensvoll zusammenarbeiten, d.h. strittige Fragen sollen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandelt werden (vgl. §§ 65, 2 BPersVG n.F.).

 

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