Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld bei unterbrochener Ausbildung

21. August 2020
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Quelle: © RioPatuca Images / Foto Dollar Club

Eltern steht auch dann Kindergeld zu, wenn das Kind noch eine Berufsausbildung absolviert. Der Anspruch besteht weiter, wenn die Ausbildung nach einem Arbeitsunfall auf unbestimmte Zeit unterbrochen werden muss - so das Finanzgericht Münster.

Darum geht es:

Der Sohn der Klägerin ist 1999 geboren und begann zum 01.08.2015 eine Ausbildung zum Zweiradmechaniker. Diese sollte am 31.01.2019 enden.  Im September 2018 erlitt er bei einem Arbeitsunfall einen Schädelbasisbruch und befand sich bis Ende November 2018 in klinischer Behandlung.

Danach durchlief er einen Reha-Plan mit dem Ziel der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung. In diesem Rahmen fanden im September 2019 eine Arbeitserprobung und im Februar 2020 eine weitere berufsvorbereitende Maßnahme statt. Der Berufsausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 auf, da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht aktiv fortsetzen könne. Das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen. Die Mutter erhob deswegen Klage.

Das sagt das Gericht:

Das Finanzgericht (FG) Münster hat der Klage der Mutter stattgegeben. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung beim Sohn der Klägerin ab Oktober 2018 und auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus als erfüllt anzusehen ist.

Für den Kindergeldanspruch sei zwar nicht auf das formale Weiterbestehen des Ausbildungsverhältnisses abzustellen, sondern auf tatsächliche Ausbildungsmaßnahmen. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung der Ausbildung sei jedoch grundsätzlich unschädlich.

Auch Reha-Maßnahmen belegen die Ausbildungswilligkeit

Der Sohn der Klägerin sei aufgrund seiner Erkrankung objektiv daran gehindert gewesen, seine Ausbildung fortzusetzen. Er sei aber weiterhin ausbildungswillig gewesen. Dies zeige sich an den Reha- und Rückkehrmaßnahmen seit der Entlassung aus der Klinik: Diese auf das Ziel gerichtet gewesen, seine Arbeitsfähigkeit als Zweiradmechaniker in Ausbildung wieder zu erlangen.

Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen III R 43/20 anhängig.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

FG Münster (01.07.2020)
Aktenzeichen 11 K 1832/19
FG Münster, Mitteilung vom 17.8.2020 (juris)
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