Beruf und Familie

Tage für häusliche Kinderbetreuung verdoppelt

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Quelle: © Pavla Zakova / Foto Dollar Club

2021 wird die Zahl der Kinderkrankentage für gesetzlich Krankenversicherte verdoppelt. Zudem gilt der Anspruch nun auch, wenn Schule oder Kita wegen der Corona-Pandemie schließen und Beschäftigte ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Dies teilt die Bundesregierung mit.

Das Kinderkrankengeld ermöglicht berufstätigen Eltern, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen, wenn der Arbeitgeber sie unbezahlt von der Arbeit freistellt.

Wegen der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich wird, weil die Schule, die Kita, oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt schließt oder weil einzelne Schulklassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.

Der Anspruch besteht ausdrücklich auch dann, wenn die Schule oder Kita zwar noch geöffnet ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbringen können.

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Eltern können über Aufteilung entscheiden

Wie die Bundesregierung mitteilt, können Eltern selbst entscheiden, ob sie die die 20 oder auch 40 Tage komplett oder zum Teil für die Betreuung eines kranken Kindes verwenden oder für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind:

  • gesetzlich krankenversicherte, berufstätige Eltern,
  • die selbst Anspruch auf Krankengeld haben
  • und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, kann der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus bestehen.
  • Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Beansprucht ein Elternteil Kinderkrankengeld, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Privat krankenversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?

Der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt sich für das Jahr 2021:

 Regulär2021

Anspruch pro Elternteil und Kind

10 Tage20 Tage

Anspruch einer oder eines Alleinerziehenden

20 Tage40 Tage

 

 

 

 

Gesetzlich krankenversicherte Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben 2021 Anspruch auf bis zu 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.

Nachweispflicht

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die »Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" ausgefüllt.

Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Antrag bei der Krankenkasse

Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Ab wann gilt die Regelung?

Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten. Der Bundestag hat das »Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes« beschlossen. Es wird nun noch abschließend im Bundesrat behandelt. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf im Umlaufverfahren beschlossen. Der Entwurf geht auf einen Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar zurück (Lockdown bis Ende Januar verlängert (Nr. 10), 6.1.2021).

Quelle:

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 14.1.2021

© bund-verlag.de (ck)

 

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