Tarifvertrag

BAG: »Eingehende fachliche Einarbeitung« dauert mindestens sechs Wochen

Flugzeug_64642418
Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Ein Service Agent, der mobilitätseingeschränkte Fluggäste betreut, übt eine »einfache Tätigkeit« nach Entgeltgruppe 2 des TVöD/VKA aus. Eine »eingehende fachliche Einarbeitung« im Sinne der Entgeltgruppe 3 dauert in der Regel mindestens sechs Wochen – so das Bundesarbeitsgericht.

Der Kläger arbeitet als Service Agent am Frankfurter Flughafen und betreut Fluggäste, die eine Begleitung benötigten, z.B. weil sie in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dazu gehört insbesondere das Führen von Rollstühlen und das Fahren von Elektrowagen. Laut internem Anforderungsprofil umfassen notwendige Qualifikationen für die Stelle vor allem einen PKW-Führerschein sowie gute Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch. Die beklagte Arbeitgeberin vergütet den Kläger hierfür nach Entgeltgruppe 2 des TVöD/VKA. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe die höhere Vergütung nach Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA zu.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht war der Kläger erfolgreich. Dagegen wehrt sich nun die Beklagte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das sagt das BAG

Das BAG gab der Arbeitgeberin recht. Bei der Tätigkeit des Klägers handle es sich um eine einfache Tätigkeit nach Entgeltgruppe 2.

Keine »eingehende fachliche Einarbeitung« erforderlich

Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 2 und Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA erfordern keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung hinausgeht. Die Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 hebt sich aus der Entgeltgruppe 2 dadurch heraus, dass sie eine »eingehende fachliche Einarbeitung erfordert«. Das ist laut BAG der Fall, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die vom Arbeitgeber in der Regel innerhalb von sechs Wochen vermittelt werden können.

Die Einweisung habe im vorliegenden Fall aber nur 34 Tage betragen (und wurde mittlerweile sogar auf eine 10-tätige Einweisungsphase verkürzt). Im Hinblick auf den großen Teil praktischer Übungen könne auch nicht von einer besonders intensiven Einarbeitung ausgegangen werden. Die reine Wissensvermittlung umfasse weniger als die Hälfte der Einweisungszeit.

Keine Vor- oder Ausbildung erforderlich

Bezüglich der laut Stellenprofil geforderten »guten« englischen Sprachkenntnisse sei für die vorliegende Tätigkeit (z.B. die Begrüßung der Fluggäste und Erläuterung der Transportmöglichkeiten) kein höheres Sprachniveau erforderlich, als man es in Deutschland mit dem Hauptschulabschluss erreicht. Dieser stelle aber keine Vor- oder Ausbildung im Sinne der tariflichen Vorschriften dar. Ebenso wenig seien zur Ausübung der Tätigkeit kulturelle oder kommunikative Kompetenzen erforderlich, die über die Schulbildung bzw. die in der Einweisung vermittelten Inhalte hinausgehen.

Entscheidend für die Eingruppierung ist die Feststellung, welche konkreten Tätigkeiten die Beschäftigten tatsächlich ausüben und die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu einer tariflichen Entgeltgruppe – nicht das, was in der jeweiligen Stellenbeschreibung gefordert wird. Diese ist lediglich ein Anhaltspunkt.

Hinweis für die Praxis

Die richtige Eingruppierung ist eine knifflige Angelegenheit mit weitreichenden Auswirkungen auf die Beschäftigten. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei Eingruppierungsklagen vollständig bei ihnen. Personalräte sollten daher bereits im Rahmen der Mitbestimmung im Einstellungsverfahren prüfen, ob die Dienststelle eine richtige Eingruppierung vorgenommen hat. Ist das nicht der Fall, kann der Personalrat zwar die Zustimmung zur Einstellung erteilen, aber zugleich die Zustimmung zur Eingruppierung verweigern.

Carolin Thomsen, Juristin und Redakteurin, Bund Verlag.

Quelle

BAG (13.12.2023)
Aktenzeichen 4 AZR 317/22
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Axel Görg, u.a.
Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA)
46,00 €
Mehr Infos
Kittner
Gesetze, Einleitungen, Übersichten - inklusive Online-Zugriff auf alle Inhalte, Gesetze und Rechtsprechung im Volltext
44,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Arbeitsschutz
Arbeitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

Kooperation der Akteure im Arbeitsschutz

Podcast KI-Verordnung
»Der Personalrat«-Podcast - Aktuelles

Was regelt die KI-Verordnung?

Dollarphotoclub_8141867
Betriebsratswahl - Rechtsprechung

BAG: Betriebsräte dürfen klein anfangen