Der Betriebsrat kann vor allem bei der Prävention maßgeblich Einfluss nehmen. Die Mitbestimmung ist weitreichend. Das liegt vor allem daran, dass die gesetzlichen Regelungen im Arbeitsschutz vage sind und meist nur Rahmenvorschriften darstellen. Die Anpassungen müssen im Betrieb erfolgen – immer im Schulterschluss mit dem Betriebsrat.
Zentrale Rechtsgrundlage für das Mitbestimmungsrecht im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Bei Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ergreift, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und allgemein zur Prävention , bestimmt der Betriebsrat mit.
Einzige Voraussetzung für die Mitbestimmung ist, dass der Arbeitgeber einen gewissen Spielraum bei der Wahl seiner Maßnahmen hat. Setzt er Wort für Wort die gesetzlichen Vorschriften um, entfällt die Mitbestimmung. In den allermeisten Fällen handelt es sich aber um Rahmenvorschriften: Welche Schutzmaßnahmen der Arbeitgeber etwa gegen Lärm, Hitze oder beim Umgang mit gefährlichen Stoffen ergreift, muss er zusammen mit dem Betriebsrat entscheiden.
Mitbestimmen darf der Betriebsrat auch, wie PC- und Bildschirmarbeitsplätze gestaltet sind oder was der Arbeitgeber gegen Stressbelastung unternehmen möchte.
Der Betriebsrat kann – da es sich bei § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG um ein echtes Mitbestimmungsrecht handelt – auch von sich aus initiativ werden und eigene Maßnahmen anregen.
Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die sog. Gefährdungsbeurteilung, ein Instrument, das der Arbeitgeber gemäß § 5 ArbSchG durchführt, um die Gefährdungen im Betrieb für die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeiter frühzeitig zu erkennen und abzustellen.
Bei dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat mitzubestimmen – er muss vor allem die sich daraus ergebenden Schutzmaßnahmen absegnen und die Umsetzung überwachen (§ 80 BetrVG). Der Betriebsrat kann eine Gefährdungsbeurteilung von sich aus anregen.
Ja – die nach § 80 BetrVG vorgesehene Kontrollfunktion des Betriebsrats spielt gerade im Arbeitsschutz eine wichtige Rolle. Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber alle Arbeitsschutzvorschriften einhält und die Konsequenzen zieht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Vorgänge informieren und ihm die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Hat der Betriebsrat Anhaltspunkte, dass bestimmte Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten oder die Arbeitsplätze nicht gesundheitsgerecht sind, kann er sich jederzeit ein Bild von der Situation machen. Er kann vor Ort besichtigen.
Auch sonst muss der Betriebsrat bei allen Besichtigungen oder Betriebsbegehungen durch Behörden dabei sein. Dies gilt vor allem für Unfalluntersuchungen. Erhält der Arbeitgeber bestimmte Auflagen oder Anordnungen durch Behörden, so muss der Betriebsrat informiert werden.