Arbeitsverdichtung, Zeitdruck und Stress prägen vielerorts den Arbeitsalltag. Psychische Belastungen am Arbeitsplatz führen oft zu Depressionen, Burn Out und andere psychische Erkrankungen, aber auch körperliche Beschwerden wie Herz-Kreislauferkrankungen oder Schlafstörungen. Hier kann der Betriebsrat mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) intervenieren.
Die vom Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG obligatorisch durchzuführende Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren zur Bestandsaufnahme, um die Gefährdungen im Betrieb zu ermitteln, zu dokumentieren und wirksame Gegenmaßnahmen festzulegen. Seit 2013 schreibt das ArbSchG explizit vor, dass die psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Bei psychischen Belastungen fehlt in den Betrieben allerdings oft die Erfahrung, wie damit umzugehen ist. Deshalb gibt es Leitfäden und Handlungshilfen bei den Unfallversicherungsträgern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, den Gewerkschaften und der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Auch für das Ermitteln der psychischen Belastungen empfehlen sich die bewährten „7 Schritte“ für die Gefährdungsbeurteilung (siehe unter Frage 3).
Um den Gründen für die Überlastung oder Überforderung auf die Spur zu kommen, haben sich folgende Erhebungsmethoden in der Praxis bewährt:
Wichtig für den nachhaltigen Erfolg beim Bekämpfen der psychischen Belastungen ist, dass die getroffenen Maßnahmen nicht nur einmalig beim Vollzug, sondern in der Folge regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei Bedarf angepasst werden.