Der Arbeitgeber bestimmt, wie welche Arbeit auszuführen ist. Anweisungen, die rein die Arbeitsausführung betreffen, fallen unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Hier hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Anders, wenn es um Ordnungsregeln im Betrieb geht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Weisungen, die das reine Arbeitsverhalten betreffen und erklären, wie die Arbeit konkret auszuführen ist, gehören zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das bestimmt der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer muss die Weisungen befolgen, ohne dass der Betriebsrat eingeschaltet wird.
Anders allerdings bei Weisungen, die das Ordnungs- oder Arbeitsverhalten allgemein im Betrieb betreffen. Sie erfordern die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Abgrenzung ist oft schwierig.
Nein – darf er nicht. In der Regel jedenfalls. Nur dann, wenn Dienstkleidung aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich ist, ergibt sich die Anweisung aus dem Direktionsrecht (§ 106 GewO). In diesem Fall hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
Anders, wenn der Arbeitgeber die Dienstkleidung zum Beispiel aus Imagegründen einführen will. Dann geht es ums „Ordnungsverhalten“ im Betrieb. Folglich muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen oder eine Betriebsvereinbarung abschließen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Ja – darf er. Allerdings kann der Arbeitgeber solche Anweisungen nicht einseitig erlassen. Es handelt sich nicht um Arbeitsanweisungen, vielmehr ist die Ordnung im Betrieb betroffen. Der Betriebsrat muss mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Üblicherweise werden Verbote, Geschenke oder Einladungen anzunehmen, in sogenannten »Ethikrichtlinien« für den Betrieb formuliert. Letztlich sind diese, da sie mit dem Betriebsrat zu vereinbaren sind, formal Betriebsvereinbarungen. Oftmals sehen sie vor, dass Geschenke bis zu einem bestimmten geringen Wert (30 €) zulässig sind.
Nein – nicht ohne weiteres. Taschenkontrollen sind ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Daher sind Taschenkontrollen am Werkstor oder Leibesvisitationen aus rein präventiven Gründen – um beispielsweise den Verlust von Waren zu verhindern oder Diebstahl zu bekämpfen – nicht ohne weiteres zulässig. Der Arbeitgeber benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. In jedem Fall muss der Betriebsrat mitbestimmen.
Ja - darf er. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Rauchen am Arbeitsplatz zu verbieten. Allerdings: Solche Pauschalregelungen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats, da sie das „Ordnungsverhalten“ im Betrieb betreffen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1). Wünschen Mitarbeiter eine Raucherpause, so müssen sie – sofern die Arbeitszeitregelung dies so vorsieht – sich für eine Raucherpause ausstempeln.
Nein – neuerdings nicht mehr. Ein Arbeitnehmer braucht „unbillige“, also rechtswidrige und daher letztlich unwirksame Weisungen des Arbeitgebers nicht zu befolgen. So lautet nun ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.9.2017 – 5 AS 7/17), das damit seine bisherige Rechtsprechung aufgibt. Zuvor hieß es nämlich immer: ein Arbeitnehmer hatte jeglicher Weisung zu folgen, ansonsten drohte ihm der Verlust des Vergütungsanspruchs, im schlimmsten Fall sogar die Kündigung. Dies ist nun anders. Ist der Arbeitnehmer also der festen Überzeugung, eine Weisung seines Chefs – etwa eine Versetzung an einen anderen Standort – sei unzulässig und folglich unwirksam, so kann er sich weigern, diese zu befolgen. Stellt sich dann allerdings in einem Gerichtsprozess letztlich heraus, dass die Weisung doch rechtens und damit wirksam war, so muss der Arbeitnehmer die Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung tragen. War die Weisung tatsächlich nicht rechtens und damit unwirksam, hat er alles richtig gemacht. Ihm drohen keinerlei arbeitsrechtliche Konsequenzen.