Die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen gehört zu den wichtigsten Formen der Einflussnahme durch den Betriebsrat. Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters, aber auch bei dessen Versetzung oder Eingruppierung hat der Betriebsrat ein echtes Vetorecht. Er kann die gewünschte Maßnahme daher verhindern. Bei der Kündigung eines Mitarbeiters geht das nicht.
Ja. Will der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter einstellen oder einen Arbeitnehmer auf eine andere Stelle versetzen oder tariflich ein- oder umgruppieren, geht das nicht ohne Betriebsrat. Dieser muss zustimmen (§ 99 BetrVG), sonst ist die Maßnahme unwirksam.
Dies gilt auch bei Leiharbeitnehmern. Bei Werk- oder Dienstverträgen kommt es darauf an, ob die Beschäftigten eingegliedert sind. Auch Probe-, Teilzeit-, Aushilfs- und Telearbeitsverhältnisse sind zustimmungspflichtig. Eventuell kann auch die Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits Beschäftigten eine zustimmungspflichtige Einstellung sein.
Ja. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme nicht aus jedem beliebigen Grund verweigern. Etwa weil er die einzustellende Person für ungeeignet oder die Maßnahme für sachlich falsch hält. Das Gesetz hat im § 99 BetrVG, Absatz 2 einen Katalog mit Verweigerungsgründen aufgestellt. Nur wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist die Verweigerung des Betriebsrats berechtigt.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Unterlagen für die jeweilige Personalentscheidung zur Verfügung stellen. Für Einstellungen benötigt er also alle Bewerbungsunterlagen – auch die der übrigen Bewerber, damit er vergleichen kann.
Aus folgenden Gründen kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern - immer binnen einer Woche und Angabe von Gründen:
Hat der Betriebsrat nicht zugestimmt und dies mit Blick auf obige Gründe plausibel erklärt, so muss der Arbeitgeber dies respektieren und darf sich keinesfalls über die Verweigerung hinwegsetzen.
Natürlich kann der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen, um die Zustimmung durch richterlichen Beschluss herbeizuführen. Dann muss der Arbeitgeber aber beweisen, dass die vom Betriebsrat genannten Gründe nicht zutreffen.