Privates Renovieren auf eigene Gefahr
Darum geht es
Der damals 51-jährige Kläger hatte seinem Schwiegersohn bei Renovierungsarbeiten in dessen Haus geholfen, in dem dieser gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Tochter des Klägers) und dem gemeinsamen Sohn wohnte.
Im Zuge dieser Renovierungsarbeiten erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Der Kläger beantragte bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall, um Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können.
Diese lehnte den Antrag ab. Die Voraussetzungen der sog "Wie-Beschäftigung" lägen angesichts der engen familiären Sonderbeziehung nicht vor.
Das sagt das Gericht
Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Rahmen einer "Wie-Beschäftigung" liege bei Renovierungsarbeiten zugunsten des Schwiegersohns und der Tochter nicht vor. Die Grundsätze der "Wie-Beschäftigung" beziehe diejenigen in den Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die in fremdnütziger Weise "wie ein Beschäftigter tätig werden".
Keine "Wie-Beschäftigung" bei familiärer Gefälligkeit
Zwar könnten grundsätzlich auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste eine "Wie-Beschäftigung" begründen. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit ihrer Arbeit und dem Umfang sowie der Zeitdauer nach durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei.
Übt jemand Renovierungsarbeiten im Hause seines Schwiegersohns aus, in dem auch die eigene Tochter und das Enkelkind leben, handele es sich lediglich um eine familiäre Gefälligkeit, welche nicht wie eine Beschäftigung zu werten sei. Zudem stünden gemäß § 1618a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Eltern und Kinder in einer besonderen Beistands- und Rücksichtspflicht zueinander.
Das Urteil des SG Düsseldorf ist rechtskräftig.
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Quelle
Aktenzeichen S 6 U 284/20
SG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 4.4.2024