Gutachten vor dem Sozialgericht
In sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, das Gericht ermittelt die Tatsachen, die für die Rechtsfindung nötig sind, selbst, und entscheidet, welche Beweise nötig sind. Da es dabei oft um die Gesundheit derjenigen geht, die eine Klage erheben, sind medizinische Sachverständige nötig, um bestimmte Tatsachen festzustellen, zu bewerten oder dem Gericht zu erläutern. Es kann aber Fälle geben, in denen das Gericht von Amts wegen kein weiteres Gutachten anordnet oder in denen die betroffene Person einen konkreten, oft ihren eigenen Facharzt als Gutachter:in für wichtig erachtet.
Arzt des eigenen Vertrauens als Gutachter
Für diese Fälle sieht § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG vor, dass auf Antrag der betroffenen Person eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werden muss. In diesem Fall benennen die Antragsteller:innen ihre gewählten Ärzt:innen, aber erst das Sozialgericht bestellt diese zu gerichtlichen Gutachter:innen. Die Voraussetzungen und Kostenfragen erläutert Dr. Maren Conrad-Giese, Justitiarin des Landkreises Lüchow-Dannenberg, in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 11/2023, Seite 3 bis 5. Muster-Anträge für die Gutachterbestellung und die Kostenregekung ergänzen den Beitrag!
Weitere Themen in dieser Ausgabe:
- Bessere Förderung der Aus- und Weiterbildung von Schwerbehinderten Menschen (Franz-Josef Düwell)
- Recht auf eigenen Beistand im BEM (Eberhard Kiesche)
- Rechtsprechung: Interne Bewerbungen – wann hat der Arbeitgeber Kenntnis von einer Schwerbehinderung (LSG Sachsen-Anhalt, 28.3.2023 – 4 Sa 186/22)
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