Quarantäne

BAG: Keine Urlaubsgutschrift bei Covid-19-Quarantäne

29. Mai 2024 Urlaub, Quarantäne
Urlaub Strand Windrad

Der Urlaub ist nicht nachzugewähren, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubstage in häuslicher Quarantäne verbringen muss. Der Arbeitgeber schulde beim Urlaub nur die bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wenn äußere Ereignisse den Urlaub stören, sei dies allein Risiko des Arbeitnehmers – so das Bundesarbeitsgericht.

Lange war auch zwischen Arbeitsgerichten umstritten, ob der Arbeitgeber den betroffenen Beschäftigten Urlaubstage gutschreiben muss, wenn diese bereits genehmigten Urlaub während der Corona-Pandemie eine behördliche Quarantäne zu Hause »absitzen« müssen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte dies 2022 bejaht, andere Gerichte waren dagegen.

Das war der Fall

Es geht um die Gutschrift von acht Urlaubstagen während einer behördlich angeordneten Quarantäne. Ein Schlosser, der bei einem größeren Metall-Unternehmen angestellt ist, wurde während seines Urlaubs Ende 2020 unter Quarantäne gestellt, weil er mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war. 

Der Schlosser verlangte, ihm die Urlaubstage während der Quarantäne gut zu schreiben. Er war der Meinung, die Quarantäneanordnungen hätten dem Erholungszweck seines Urlaubs entgegengestanden.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hagen hatte seine Klage abgewiesen (ArbG Hagen 28.7.2021 – 2 Ca 2784/20). In der Berufung gab ihm das LAG Hamm gab ihm Recht und entschied, dass der Arbeitgeber die acht Urlaubstage gutschreiben muss (LAG Hamm, 27.1.2022 - 5 Sa 100/21).

Das LAG zog dabei eine Analogie: Im Falle einer Quarantäneanordnung während eines geplanten Urlaubs erlösche der Urlaubsanspruch nicht, ähnlich wie das Bundesurlaubsgesetz dies bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit vorsieht (§ 9 BUrlG).

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in der Revision das Urteil des LAG aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts wieder hergestellt, damit ist die Klage des Schlossers abgewiesen.

Wie die Legal Tribune Online mitteilt (Bericht vom 28.5.2024), stützte sich das BAG in dem am 28.5.2024 mündlich verkündeten Urteil auf die mittlerweile ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Dieser hatte Ende 2023 entschieden, dass sas Unionsrecht nicht verlange, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann (EuGH 14.12.2023 - Rs. C-206/22).

Für eine analoge Anwendung von  § 9 BUrlG (Krankheitsfall) auf den Fall einer behördlichen Quarantäne, wie das LAG Hamm sie angeregt hatte, bleibt daneben kein Raum mehr.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (28.05.2024)
Aktenzeichen 9 AZR 76/22
BAG, Sitzungsergebnis v. 28.5.2024; LTO, Terminbericht v. 28.5.2024
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