BAG bestätigt: Personalvertretung kann Präsenzschulung statt Webinar verlangen
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Darum geht es
Bei der Arbeitgeberin – einer Fluggesellschaft – ist durch Tarifvertrag eine Personalvertretung (PV) errichtet, deren Schulungsanspruch sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) richtet. Zwei Ersatzmitglieder waren in die Interessenvertretung nachgerückt. Die PV entsandte diese daraufhin zu einer mehrtägigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung Ende August 2021 in Potsdam. Hierfür zahlte die Arbeitgeberin die Seminargebühr, verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Dies begründete sie vor allem damit, die Mitglieder der PV hätten an einem zeit- und inhaltsgleich angebotenen mehrtägigen Webinar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können.
Die Personalvertretung leitete ein Gerichtsverfahren ein und hat geltend gemacht, dass die Arbeitgeberin auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen hat. Hierzu haben die Vorinstanzen die Arbeitgeberin verpflichtet (zuletzt LAG Düsseldorf, 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21).
Das sagt das BAG
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ebenso wie ein Betriebsrat habe die Personalvertretung einen gewissen Spielraum in der Frage, zu welchen Schulungen sie ihre Mitglieder entsendet.
Dieser Spielraum umfasse grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem stehe nicht von vornherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des BAG für die PV im Bereich des Betriebsverfassungsgesetzes ist auf die Personalratsarbeit übertragbar.
Personalräte haben nach den Personalvertretungsgesetzen Anspruch darauf, dass der Bund bzw. die Dienststelle die Kosten der für die Personalratsarbeit erforderlichen Schulungen trägt (z.B. nach § 54 Abs. 1 BPersVG). Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung auch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Seminar.
Mit seiner Entscheidung stellt das BAG außerdem klar, dass der Personalrat auch bei der Frage des Schulungsformats in seinem Auswahlermessen nicht eingeschränkt ist. Wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet, darf sich der Personalrat trotzdem für das Präsenzseminar entscheiden. Die Klarstellung ist im Sinne der Personalräte wünschenswert.
Tipp: Siehe zu diesem Thema auch die Folge »Personalratsschulung – Seminar oder Webinar?« des Personalrat-Podcasts. In der Folge geht es um die Entscheidung der Vorinstanz des LAG Düsseldorf, 24.11.2022 – 8 TaBV 59/21, das zum gleichen Ergebnis wie das BAG kam.
© bund-verlag.de (fk)
Quelle
Aktenzeichen 7 ABR 8/23
BAG, Pressemitteilung 5/24 vom 7.2.2024