Energiebeihilfe

Bergleute: Keine Kohle für neue Öfen

24. Mai 2024
Kohle Ofen Küche Katze Nostalgie Heizung
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Alexa

Das Ende des Steinkohlebergbaus trifft auch die Haushalte der früheren Bergleute: Die traditionellen Kohlelieferungen (Hausbrand) wurden bis Ende 2018 pauschal abgelöst. Wer sich im Vertrauen darauf eine Kohleheizung hat einbauen lassen, kann von seinem früheren Arbeitgeber keinen Zuschuss für die Umrüstung verlangen - so das LAG Düsseldorf.

Nach dem Ende des Steinkohlenbergbaus klagen mehr als 100 ehemalige Bergleute gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf einen Zuschuss zur Umrüstung ihrer Kohleöfen.

Darum geht es

Der Kläger war als Bergmann bei einer Betreiberin von Steinkohlenbergwerke beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den Ibbenbührener Steinkohlenbergbau Anwendung. Laut Tarifvertrag erhielten ausgeschiedene Arbeiter jährlich zweieinhalb, Angestellte drei Tonnen Steinkohle für ihre private Kohleheizung (sog. Hausbrand) oder - wahlweise - eine Energiebeihilfe gezahlt.

Anlässlich der bevorstehenden Einstellung des Steinkohlenbergbaus in Deutschland vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Jahr 2015, dass die Belieferung mit Kohle bis zum 31.12.2018 eingestellt und nur noch die Energiebeihilfe gezahlt wird. Zudem regelten sie, dass die Energiebeihilfe für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit einer Einmalzahlung abgefunden werden durfte. Von diesem Abfindungsrecht machte die frühere Arbeitgeberin Gebrauch.

Dass die Einstellung der Hausbrandbelieferung rechtens war und in welcher Höhe dem Kläger deshalb eine Abfindung zusteht, hatte das Landesarbeitsgericht Hamm (9 Sa 1148/17) bereits rechtskräftig entschieden.

Der Kläger meint, dass seine frühere Arbeitgeberin ihm unabhängig davon aus der allgemeinen Fürsorgepflicht die Kosten für die Umrüstung seines Heizsystems zu erstatten habe. Hierzu sei er wegen der massiv gestiegenen Preise für (Import-)Kohle gezwungen. Da die Arbeitgeberin ihm trotz mangelnder Wettbewerbsfähigkeit und hoher Subventionen jahrelang weiter die Hausbrandkohle geliefert habe, habe er im Vertrauen darauf, dass es hierbei bleiben werde, einen neuen Kohleofen angeschafft,.

Das sagt das Gericht

Die Klage war vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Ein auf die allgemeine Fürsorgepflicht gestützter Anspruch scheide schon deshalb aus, weil durch die tarifvertragliche Vereinbarung in 2015 eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht erfolgt und damit eine abschließende Regelung getroffen worden ist, so das LAG Düsseldorf.

Im Übrigen konnten die Bergleute angesichts des langjährigen politischen Prozesses zum Steinkohlenausstieg nicht darauf vertrauen, dass die Belieferung auch nach dem Ende des deutschen Steinkohlenbergbaus fortgesetzt werden würde. Für die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen auf dem Heizungsmarkt müsse die frühere Arbeitgeberin nicht einstehen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle

LAG Düsseldorf (17.05.2024)
Aktenzeichen 12 Sa 1016/23
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 8/2024 vom 17.5.2024
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