Hohe Hürden für Ausschluss aus Gremium
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2018 war ein sogenannter Hitzesommer. Weil die Temperaturen in den Werkshallen auf über 30 Grad Celsius stiegen, rief der Betriebsrat die Belegschaft auf, Hitzepausen einzulegen – und berief sich auf die Arbeitsschutz-Richtlinie »A3.5 Raumtemperatur«.
Verstoß ja, Ausschluss nein
Der Arbeitgeber verlangte vor Gericht den Ausschluss von acht Betriebsräten aus dem Gremium und begründete dies mit einem Verstoß gegen § 23 BetrVG, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Einen solchen Pflichtverstoß sah auch das ArbG Nürnberg: Das Vorgehen der acht Betriebsratsmitglieder habe zwar die Grundsätze einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verletzt Allerdings liege keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 10 BV 76/18