Betriebsratswahl

Begrenzter Schutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl

Wahl
Quelle: pixabay

Wer als sogenannter Initiator dabei hilft, eine Betriebsratswahl vorzubereiten, genießt einen befristeten Sonderkündigungsschutz (§ 15 Abs. 3b KSchG). Dieser ist aber nicht geeignet, im Kündigungsprozess einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durchzusetzen – so das LAG Köln.

Das Problem

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt neben den Betriebsratsmitglieder auch die Akteure bei einer Betriebsratswahl vor willkürlichen Kündigungen. Allerdings reicht der zusätzliche Schutz unterschiedlich weit. Wahlvorstände und Wahlbewerber einer Betriebsratswahl sind befristet geschützt, ebenso Wahlinitiatoren, das sind Beschäftigte, die bestimmte Vorbereitungen übernehmen (§ 15 Abs. 3b KSchG). Das LAG Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dieser befristete Schutz auch hinreicht, um einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens zu begründen.

Darum geht es

Vor Gericht stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmer darum, ob der gekündigte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf seine Eigenschaft als Inititator einer Betriebsratswahl stützen und durch einstweilige Verfügung durchsetzen kann.

Die Arbeitgeberin erbringt Marketing- und Vertriebsdienstleistungen in Bezug auf Cybersicherheitssoftware und damit verbundene Produkte und IT-Dienstleistungen für Industrie und Gesundheitswesen. Alle Beschäftigten arbeiten im Homeoffice. Der Arbeitnehmer war seit 3.9.2020 dort beschäftigt, für ein jährliches Grundgehalt von 135.000 Euro. Am 27.10.2023 gab er eine öffentlich beglaubigte Erklärung ab, an einer Betriebsratswahl mitwirken zu wollen und dafür konkrete Vorbereitungen getroffen zu haben. Am 30.10.2023 kündigte die Arbeitgeberin ihm ordentlich mit Wirkung zum 30.11.2023.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte beim Arbeitsgericht unter anderem, per einstweiliger Verfügung anzuordnen, dass die Arbeitgeberin ihn weiter beschäftigt und Zugang zu den Kommunikationssystemen einräumt.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat den Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt.

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Im bestehenden Arbeitsverhältnis habe ein Arbeitnehmer Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber. Werde das Arbeitsverhältnis gekündigt und damit das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig, entfalle nach Ablauf der Kündigungsfrist regelmäßig der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers für die Prozessdauer.

Etwas anderes gelte nur, wenn eine offensichtlich unwirksame Kündigung vorliege oder es sich bei der Nichtbeschäftigung um einen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers handele. In allen Fallgruppen habe eine umfassende Abwägung der konkret berührten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattzufinden.

Initatoren-Schutz schafft keinen Beschäftigungsanspruch

Auch aus dem Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl ergebe sich kein durchsetzbarer Beschäftigungsanspruch des Klägers, so das LAG. Der Kläger berufe sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankomme. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung würden in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit sichern.

Damit diene § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LAG Köln bezieht sich inhaltlich nur auf einen Antrag, dem gekündigten Arbeitnhemer die Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung zu ermöglichen. Eine Entscheidung in der Hauptsache und zu der Frage, ob die Kündigung sachlich berechtigt war oder der Arbeitnehmer zu Unrecht wegen der Beteiligung an einer Betriebsratswahl gekündigt wurde,  ist damit noch nicht getroffen.

Den Sonderkündigungsschutz im Umfeld der Betriebsratswahl regelt § 15 KSchG:

  • Gewählte Betriebsratsmitglieder sind für die Dauer iher Amtszeit und ein Jahr danach geschützt, fristlos kündigen kann der Arbeitgeber ihnen nur mit Zustimmung des Arbeitsgerichts (§ 15 Abs. 1 KSchG).
  • Wahlbewerber und Wahlvorstände sind ab ihrer Bestellung oder ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt (§ 1 Abs. 3 KSchG).
  • Initiatoren der Betriebratswahl: Personen, die zu einer Wahlversammlung einladen oder dje Bestellung eines Wahlvorstands beantragen, sind bis Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschützt (§ 15 Abs. 3a KSchG).
  • Vorfeld-Initiatoren: Als letzte Gruppe hat der Gesetzgeber 2021 den Schutz auf Beschäftigte ausgedehnt, die bestimmte Vorbereitungshandlungen treffen, um in ihrem Betrieb oder Unternehmen eine Betriebsratswahl einzuleiten, wenn sie ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren. Für diese Beschäftigten  besteht ein auf höchstens drei Monate befristeter Sonderkündigungsschutz (§ 15 Abs. 3b KSchG).

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Köln (19.01.2024)
Aktenzeichen 7 GLa 2/24
LAG Köln, Pressemitteilung vom 10.6.2024
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