JAV-Wahl

JAV: So gelingt die Wahl

21. Mai 2024 JAV, JAV-Wahl
Wahl
Quelle: pixabay

Vom 1.10. bis zum 30.11. dieses Jahres finden die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) statt. Schon jetzt sollte mit der Vorbereitung begonnen werden. Ein Überblick über die wesentlichen Regeln für die Wahl geben Peter Berg und Micha Heilmann in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2024.

Eine JAV kann in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer:innen) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, gewählt werden, § 60 Abs. 1 BetrVG.

Die Größe der JAV steigt mit der Zahl der Wahlberechtigten. Bei fünf bis 20 Wahlberechtigten besteht sie aus einer Person; bei mehr als 1.000 Wahlberechtigten aus maximal 15 Mitgliedern, § 62 Abs. 1 BetrVG. Es kommt hierbei auf die »in der Regel« im Betrieb beschäftigten Wahlberechtigten an, nicht auf deren Anzahl zu einem bestimmten Stichtag. Der Wahlvorstand muss ermitteln, welche Anzahl dieser Beschäftigten für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dabei kommt es auf die Verhältnisse am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens an.

Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand

Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat bestellt, § 63 Abs. 2 BetrVG. Die JAV selbst kann den Wahlvorstand nicht bestellen. Der Betriebsrat hat die Bestellung – im normalen Wahlverfahren – spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der bestehenden JAV durchzuführen. Im vereinfachten Wahlverfahren beträgt die Frist vier Wochen, § 63 Abs. 4 BetrVG.

Anders als für den Betriebsrat legt das Gesetz nicht ausdrücklich die Größe des Wahlvorstands fest. Er muss aber wie bei der Betriebsratswahl in der Regel aus drei Mitgliedern bestehen. Eines der Mitglieder des Wahlvorstands muss nach § 38 der Wahlordnung zum BetrVG (WO) eine zum Betriebsrat wählbare Person sein. Nach § 8 BetrVG muss das eine wahlberechtigte Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und länger als sechs Monate dem Betrieb angehört. Eine gerade Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands ist nicht zulässig, weil bei Abstimmungen dann ein Patt möglich wäre. Bei der Beschlussfassung über den Wahlvorstand ist die bestehende JAV nach § 67 Abs. 2 BetrVG stimmberechtigt, da vom Beschluss überwiegend jugendliche Arbeitnehmer:innen und Auszubildende betroffen sind.

Wer darf wählen?

Alle Auszubildenden sind – unabhängig von ihrem Alter – wahlberechtigt, §§ 61 Abs. 1, 60 Abs. 1 BetrVG. Zur Erinnerung: Die frühere Altersgrenze der Vollendung des 25. Lebensjahres für das aktive Wahlrecht der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) ist 2021 gestrichen worden. Zusätzlich können alle Arbeitnehmer:innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer:innen), wählen. Stichtag für das Lebensalter ist der Tag der JAV-Wahl.

Wer kann gewählt werden?

Das passive Wahlrecht steht allen Arbeitnehmer:innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu, unabhängig davon, ob sie Auszubildende sind oder nicht. Anders als bei der Frage des aktiven Wahlrechts ist Stichtag hier nicht der Tag der Wahl, sondern der Tag des Beginns der Amtszeit der JAV. Darüber hinaus können alle Auszubildenden – unabhängig vom ihrem Alter – für die JAV kandidieren und gewählt werden. Im Gegensatz zur Betriebsratswahl ist eine bestimmte Mindestzugehörigkeit (dort sechs Monate) zum Betrieb für das passive Wahlrecht zur JAV nicht vorgeschrieben. Mitglieder des Betriebsrats können nicht in die JAV gewählt werden.

Wann gilt das normale und wann das vereinfachte Wahlverfahren? Was ist bei der Briefwahl zu beachten? Wie ist die Wählerliste zu führen und vieles mehr erfahrt ihr in »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2024 ab Seite 28. Abonnent:innen können den Beitrag hier lesen.

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