Betriebsrat bestimmt bei Outlook-Kalender mit
30. Juni 2017
Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen
Nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt.Technische Einrichtung zur Überwachung
Zur Überwachung »bestimmt« sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an (Bundesarbeitsgericht ‒ Beschluss vom 10.12.2013 ‒ 1 ABR 43/12). Ein Outlook-Gruppenkalender stellt eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG dar. Der Gruppenkalender ist auch zur Überwachung der Benutzer »bestimmt«. Denn der Gruppenkalender ermöglicht es dem Arbeitgeber, eine Auswertung der Leistungen der Beschäftigten im Hinblick auf die Koordination seiner Termine oder der Terminsdichte vorzunehmen. Das ist insbesondere möglich, ohne dass der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis erhält.Fehlende Beteiligung des Betriebsrats führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung
Die fehlende Beteiligung des Betriebsrats führte zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Abgemahnt werden können nur Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Da der Betriebsrat bei der Einführung des Gruppenkalenders nicht beteiligt wurde, war der Arbeitnehmer berechtigt, der Anordnung des Arbeitgebers, den Gruppenkalender zu nutzen, nicht Folge zu leisten. Denn dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 23.02.2016 ‒ 1 AZR 73/14). Da die Abmahnung daher unberechtigt war, ist sie aus der Personalakte zu entfernen.
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Quelle
LAG Nürnberg (21.02.2017)
Aktenzeichen 7 Sa 441/16
Aktenzeichen 7 Sa 441/16