Betriebsratsschulung

10 Fragen zu Schulungen

01. Juli 2024 Betriebsratsschulung
Gruppe
Quelle: iStock.com, andresr

Eine Ausbildung für das Betriebsratsamt gibt es nicht. Umso wichtiger ist es, dass Betriebsräte Schulungen besuchen, um sich fortzubilden. Auf welche Schulungen haben Betriebsräte einen Anspruch? Können mehrere Gremienmitglieder gleichzeitig an einem Seminar teilnehmen? Antworten auf 10 Fragen gibt Angela Kolovos in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2024.

1. Auf welche Schulungen haben Betriebsräte einen Anspruch?

Betriebsräte haben Anspruch auf alle Schulungen, die notwendig sind, damit sie ihre Betriebsratsarbeit gut machen können – dies ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Benötigen sie die Kenntnisse, dann muss die Arbeitgeberseite auch die Kosten der Schulung übernehmen. Dabei bezahlt sie nicht nur die Schulung selbst, sondern auch Übernachtung, Verpflegung und Anreise. Die Anbieter der Schulungen weisen in der Regel in ihren Angeboten aus, ob es sich um Schulungen handelt, auf die der Betriebsrat einen Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG haben kann.

Dabei gibt es einerseits Schulungen, die Wissen vermitteln, welches immer als notwendig für die Betriebsratsarbeit angesehen wird – dies wären z. B. das Thema Mitbestimmung nach § 87 BetrVG oder Grundkenntnisse des Arbeitsrechts – so genannte Grundlagenschulungen. An diesen Schulungen darf jedes Mitglied teilnehmen. Andererseits gibt es Schulungen, die Spezialwissen vermitteln, wie z. B. Mobbing oder Rhetorik. Ob Betriebsräte auf solche Spezialschulungen Mitglieder entsenden können, hängt davon ab, ob konkret im Betrieb die Kenntnisse erforderlich sind. Solche Spezialschulungen stehen auch nicht allen Mitgliedern zu – der Betriebsrat muss dann entscheiden, wer die Schulung besuchen darf.

2. Wie sollten Betriebsräte vorgehen, wenn sie ein Seminar besuchen wollen?

Am besten ist es, wenn der Betriebsrat erst einmal ermittelt, welche Kenntnisse im Betrieb schon vorhanden sind, also wer bereits welche Schulung besucht hat. Sodann sollte das Gremium prüfen, welche Kenntnisse voraussichtlich gebraucht werden abhängig davon, was die Arbeitgeberseite angekündigt hat, welche Pläne das Gremium für die Arbeit hat und was sonst ansteht. Dann können Betriebsräte mit der Planung beginnen; es sollte langfristig vorgesehen werden, dass alle Mitglieder die Grundlagenschulungen besuchen, die ihnen noch fehlen. Die notwendigen Spezialschulungen sollte das Gremium nach dem ermittelten Bedarf und persönlichen Interessen der Mitglieder einplanen.

Bei der zeitlichen Planung sind „betriebliche Notwendigkeiten“ wie z. B. Saisonspitzen zu berücksichtigen. Sodann muss der Betriebsrat formell beschließen, wer, wann auf welche Schulung geht. Diese Entscheidung sollte der Betriebsrat dann dem Arbeitgeber mit Zeitpunkt und Person bekannt geben – die Arbeitgeberseite muss nicht einverstanden sein! – und dann geht das Betriebsratsmitglied eben zu der entsprechenden Schulung.

3. Können sich Betriebsräte aussuchen, ob sie ein Präsenz- oder Online-Seminar besuchen?

Ja, der Betriebsrat entscheidet frei über das Format der Schulung, also ob die Mitglieder die Schulungen in Präsenz oder online machen sollen. Dies hat dieses Jahr auch das Bundesarbeitsgericht so entschieden (BAG 7. 2. 2024 – 7 ABR 8/23).

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 7/2024 bekommt Ihr außerdem Antworten auf diese weiteren 7 Fragen:

4. Können mehrere Gremienmitglieder gleichzeitig an einem Seminar teilnehmen?

5. Gibt es Vorgaben, wie viele Schulungen ein Betriebsratsmitglied besuchen darf?

6. Können Gremien auch eine Inhouse-Schulung für alle buchen?

7. Dürfen Arbeitgeber Betriebsräte auf ein kostengünstigeres Seminar verweisen?

8. Dürfen Betriebsräte Geschenke von Seminaranbietern behalten?

9. Müssen Betriebsräte bei der Wahl des Zeitpunkts eines Seminars auf die betrieblichen Belange Rücksicht nehmen?

10. Was ist, wenn Schulungen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegen?

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  • So kann der Betriebsrat beim BEM aktiv mitwirken
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  • BAG: Digitales Einsichtsrecht in Bewerbungsunterlagen genügt
  • Digitale Entgeltabrechnungen nur mit Einverständnis der Beschäftigten
  • Dienstplan darf AU nicht umgehen

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