ChatGPT: Keine Mitbestimmung beim Einsatz über Privataccounts
Darum geht es
Der Konzernbetriebsrat eines Medizintechnikherstellers wollte dem Arbeitgeber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Einsatz von ChatGPT und anderen Systemen der Künstlichen Intelligenz (KI) untersagen lassen.
Die Firma wollte die KI-Anwendungen zur Unterstützung der Beschäftigten auf freiwilliger Basis nutzbar machen. Im Intranet veröffentlichte das Unternehmen Richtlinien und ein Handbuch mit Vorgaben zur Nutzung der KI-Werkzeuge.
Zur Nutzung der Tools mussten die Mitarbeitenden laut Vereinbarung einen eigenen, privaten Account auf dem Server des jeweiligen Anbieters anlegen und auch etwa anfallende Kosten selbst tragen.
Der Konzernbetriebsrat war der Ansicht, dass der vom Arbeitgeber geförderte »freiwillige« Einsatz von ChatGPT bei der Arbeit ohne Zustimmung des Konzernbetriebsrats die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG verletze. Denn der Arbeitgeber mache mit den Richtlinien und dem Handbuch Vorgaben für das Verhalten der Arbeitnehmer:innen im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), zudem finde durch die Datenverarbeitung eine Verhaltens- und Leistungskontrolle statt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) und es drohten psychische Belastungen der Arbeitnehmer:innen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Das sagt das Gericht
Den Antrag auf einstweilige Verfügung wies das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg zurück: Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools fielen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Richtlinien, Handbuch usw. seien Anordnungen, welche die Art und Weise der Arbeitserbringung beträfen, weshalb kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe.
Der Arbeitgeber habe dadurch auch keine technische Einrichtung eingeführt, die zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeignet sei. Zwar zeichne der Hersteller von ChatGPT Daten auf, diese erhalte der Arbeitgeber aber nicht zur Einsichtnahme. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG scheitere mithin daran, dass der Arbeitgeber keinen Überwachungsdruck ausübe.
Der verwendete Webbrowser zeichne zwar ebenfalls Nutzungsdaten auf, aber über die Verwendung von Webbrowsern sei bereits eine einschlägige Konzernbetriebsvereinbarung geschlossen worden.
Das Arbeitsgericht verneinte auch eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, da der Betriebsrat zu einer konkreten Gefährdung der Mitarbeitenden durch den KI-Einsatz nichts vorgetragen hatte.
Hinweis für die Praxis
Das Arbeitsgericht Hamburg sah vorliegend keinen Grund dafür, die Einführung von ChatGPT zur freiwilligen Nutzung zu verbieten, da bei der Nutzung privater Accounts keine Mitbestimmungsrechte betroffen seien. Selbst wenn man diese Auffassung teilt, bedeutet das aber nicht, dass die Einführung von ChatGPT grundsätzlich mitbestimmungsfrei ist. In der Praxis kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Zu beachten ist auch, dass es sich hier um eine Entscheidung im Eilverfahren handelte.
Lesetipp:
10 Fragen zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz (bund-verlag.de, 12.1.2024)
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen 24 BVGa 1/24