Freistellung

Betriebsratsvergütung wird neu geregelt

03. November 2023
Löhne Gehälter Lohn Gehalt Entgelt Arbeitsentgelt Sozialversicherung Ordner
Quelle: magele_Dollarphotoclub

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Vorschlag der Expertenkommission "Betriebsratsvergütung" von September 2023 ins BetrVG zu übernehmen. Zwar bleibt das Betriebsratsmandat ein -unbezahltes- Ehrenamt. Aber die Klarstellungen im Gesetz sollen vor dem Vorwurf der Vorteilsnahme oder Untreue schützen, falls Freigestellte beim Gehalt falsch eingestuft werden.

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 Satz 2 BetrVG). Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung einschließlich des Arbeitsentgelts. Das Benachteiligungsverbot wird ergänzt durch einen Mindestvergütungsanspruch. Bei einer Freistellung darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung (§ 37 Absatz 4 BetrVG).

Ehrenamtsprinzip führt zu Schwierigkeiten

Wie berichtet, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2023 in einem Strafverfahren entschieden, dass sich Führungskräfte des Arbeitgebers wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen können, wenn sie Betriebsratsmitgliedern unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ein überhöhtes Arbeitsentgelt gewähren (BGH 10.01.2023 - 6 StR 133/22).

Ziel: Wieder Rechtssicherheit schaffen

Um wieder Rechtssicherheit in der Frage zu schaffen, hatte das Bundesarbeitsministerium (BMAS) im Mai 2023 eine Expertenkommission bestellt. Die Kommission, besetzt mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichts Rainer Schlegel, der früheren Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Ingrid Schmidt und dem Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, hat Ende September 2023 ihre Vorschläge vorgestellt (Vorschlag zur Betriebsratsvergütung, 4.10.2023).

Gesetz auf den Weg gebracht

Zum Umsetzen dieser Vorschläge hat das Bundeskabinett am 6.11.2023 den Entwurf für ein "Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" beschlossen. Darin hat die Bundesregierung die Vorschläge der Kommission zu Ergänzungen in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 BetrVG nahezu wörtlich übernommen.

Ziel: Klarstellung

Übereinstimmend mit dem Gutachten der Kommission Betriebsratsvergütung heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, es seien "klarstellende gesetzliche Maßnahmen" notwendig, um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen.

Gleichzeitig soll die Gesetzeänderung aber nicht aber die Möglichkeit einschränken, Verstöße gegen das Begünstigungsverbot aufzuklären und zu ahnden.


Im "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" sieht Artikel 1 daher diese Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor:


1.    Dem § 37 Absatz 4 (BetrVG) werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln.

Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“

2.    Dem § 78 (BetrVG) wird folgender Satz angefügt:

„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“

Die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zum Gesetzentwurf findet Ihr hier.

Quelle:

Bundesregierung, Ergebnisse der 79. Kabinettssitzung vom 1.11.2023

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren