Mitbestimmung

Cannabis-Legalisierung und Betriebsrat

17. Juni 2024 Cannabis
Cannabis_Pflanze
Quelle: pixabay

Die Legalisierung von Cannabis stellt das Arbeitsrecht vor neue Herausforderungen. Jörg Hoffmann untersucht in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2024 die Auswirkungen auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und beleuchtet die arbeitsrechtlichen Neuerungen, die sich aus der Gesetzesänderung ergeben.

Die Cannabis-Legalisierung in Deutschland wirft eine Vielzahl von Fragen im Arbeitsrecht auf, die sowohl Arbeitgeber und Beschäftigte als auch Betriebsräte betreffen. Für Betriebsräte ergeben sich angesichts der neuen gesetzlichen Lage, die den Besitz und Cannabis-Konsum (einschränkend) erlaubt, einige Themenfelder für die (erzwingbare) Mitbestimmung. 

Mitbestimmung bei der Arbeitsordnung 

Mit der Legalisierung von Cannabis stellt sich die Frage nach dem Umgang mit dem Konsum am Arbeitsplatz. Der Betriebsrat verfügt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG über ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Betriebsordnungen, die auch Regelungen zum Konsum von legalisiertem Cannabis einschließen können. Hier dürften die Rechtsgrundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Rauch- und Alkoholverbote auch für den Cannabis Konsum im Betrieb heranzuziehen sein. 

Das gilt für Verbote

Verbote können ohne Mitbestimmung erfolgen, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften, wie die Arbeitsstättenverordnung oder die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, endgültig und verbindlich geregelt sind. Falls solche Vorschriften nicht existieren, unterliegen Verbote der Mitbestimmungspflicht, wie im Fall LAG München vom 23.9.1975 – 5 Sa 590/75 festgestellt.

Gemäß der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg 1.9.2006 – 27 Ca 136/06  dürfen in Betriebsvereinbarungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die verdachtsunabhängige Kontrollen auf Suchtmittel zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Der Betriebsrat ist verpflichtet, dabei die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. 

Was beim Gesundheitsschutz, den Präventionsmaßnahmen zu beachten ist und wie ein Umgang mit betroffenen Beschäftigten aussieht, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 6/2024 ab Seite 20. Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Arbeitsrecht im Betrieb« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (EMS)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren