Arbeitsschutz

Cannabiskonsum in der Behörde: 5 Fragen

25. Juni 2024
Cannabis_Pflanze
Quelle: pixabay

Das Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) erlaubt in Grenzen den Besitz von Cannabis zum privaten Eigenkonsum. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die drängendsten Fragen in den Arbeitsverhältnissen beantwortet Prof. Dr. Sergio Fortunato in »Der Personalrat« 6/2024.

1. Trotz Teillegalisierung durch das KCanG: Besteht schon aufgrund bestehender Gesetzeslage ein Verbot des Konsums am Arbeitsplatz?

Laut Unfallverhütungsvorschrift »Grundsätze der Prävention« (DGUV Vorschrift 1) sind Beschäftigte verpflichtet, nüchtern zur Arbeit zu erscheinen, um so Gefahren für sich und ihre Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden. Dieses Verbot umfasst Alkohol und Drogen ebenso wie andere berauschende Mittel einschließlich Medikamente. Entsprechend darf der Arbeitgeber diese Personen nicht beschäftigen, die etwa erkennbar aufgrund von Cannabis ein Unfallrisiko provozieren können (§ 7 Abs. 2). Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber zudem die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor den Gefahren durch Rauch von Tabak- und Cannabisprodukten geschützt werden.

Diese Bestimmungen beschreiben jedoch kein generelles Alkohol-, Rauch- oder Drogenverbot. Die Beschäftigten sind jedoch dazu verpflichtet, sich bei Arbeitsantritt und während der Arbeitszeit in einem arbeitsfähigen Zustand zu halten.

Lediglich in bestimmten, besonders sicherheitsrelevanten Bereichen finden sich ausdrückliche gesetzliche Verbote. Zu den Berufen, bei denen eine Arbeitsleistung im Rauschzustand ausgeschlossen ist, gehört z. B. die Tätigkeit im Personen-, Güter- oder Schienenverkehr sowie beim Umgang mit Flugzeugen, die Arbeit im Rettungsdienst oder im medizinischen Bereich etwa in der Chirurgie. Ein ausdrückliches Verbot besteht nach § 5 DGUV Vorschrift 23 auch für die Tätigkeit im Wach- und Sicherheitsdienst. Ausnahmsweise kann dies sogar ein Verbot für den Konsum im Privatbereich begründen.

Ausdrücklich verboten ist nach § 5 KCanG der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Kindern und Jugendlichen. Rauschmittel in diesen für den öffentlichen Dienst sehr wichtigen Bereichen der Kindergärten, Schulen und sonstigen Kinder- und Jugendeinrichtungen sind auch weiterhin tabu. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 3 KCanG bei der Bundeswehr.

2. Was kann der Arbeitgeber einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts für Beschäftigungsverhältnisse vorgeben?

Aber auch außerhalb kinder- und jugendbezogener Einrichtungen darf jeder Arbeitgeber zumindest erwarten, dass seine Beschäftigten nüchtern zur Arbeit erscheinen. Das ist schon aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht heraus begründet (§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, § 33 Beamtenstatusgesetz). Entsprechend weit ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers in diesem Bereich ausgestaltet. Wie aber auch schon beim Ausspruch eines dienstellen- oder betriebsweiten Alkohol- oder Rauchverbots hat der Arbeitgeber in jedem Fall die Grenzen des billigen Ermessens und die Mitbestimmung des Personalrats nach § 80 Abs. 1 BPersVG zu beachten.

Außerdem in diesem Beitrag:

  1. Welche Folgen hat es, wenn Beschäftigte »bekifft« zum Dienst/zur Arbeit erscheinen?
  2. Wann kann der Arbeitgeber einen Drogentest verlangen? Wann kann sich dem ein Beschäftigter nicht widersetzen?
  3. Wie kann das Thema Cannabis in einer Dienstvereinbarung geregelt werden?

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Prof. Dr. Sergio Fortunato finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 6/2024.

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