PR-Wahl 2024

Das ist für die konstituierende Sitzung wichtig

28. März 2024
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Die Wahl ist gut verlaufen, der neue Personalrat steht fest und das neue Gremium bereitet sich darauf vor, bald die Aufgaben des Personalrats zu übernehmen. Hierzu ist die konstituierende Sitzung notwendig. Die aktuelle Ausgabe 3/2024 von »Der Personalrat« erläutert, was dabei zu beachten ist.

Ein neu gewählter Personalrat ist erst handlungsfähig, kann also insbesondere erst dann Beteiligungsrechte wahrnehmen, wenn die für die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen erforderlichen Organe (Vorsitzende/r, Stellvertreter) gewählt sind. Dies geschieht in der ersten Sitzung des neu gewählten Personalrats, der sog. konstituierenden Sitzung (§ 34 Abs. 1 BPersVG).

Einberufung und Ablauf der konstituierenden Sitzung

Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neu gewählten Personalrats zu den Wahlen des Vorstands und des/der Vorsitzenden einzuberufen (§ 36 Abs. 1 BPersVG). Der oder die Vorsitzende des Wahlvorstands leitet den Beginn der Sitzung bis zur Bestellung eines Wahlleiters oder einer Wahlleiterin (§ 36 Abs. 1 BPersVG.) Danach muss er oder sie die Sitzung verlassen. Die Amtszeit des Wahlvorstands endet.

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt die Wahlen zum Vorstand (§ 34 BPersVG) und zum/zur Vorsitzenden (§ 35 BPersVG) durch. Danach ist das neue Gremium konstituiert und, soweit seine Amtszeit begonnen hat, handlungsfähig.

Amtszeit und Konstituierung

Mit der konstituierenden Sitzung beginnt nicht automatisch die Amtszeit. Diese beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden (§ 27 Abs. 2 BPersVG). Hat sich am 1. Juni der neue Personalrat noch nicht konstituiert, beginnt die Handlungsfähigkeit mit der Konstituierung. Der alte Personalrat führt in dem Fall bis zur Konstituierung des neuen Gremiums die Geschäfte weiter, längstens jedoch bis zum 31. Juli (§ 27 BPersVG).

Bei Wahlen, die außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden haben, beginnt die neue Amtszeit mit der Konstituierung.

Handlungsfähig?

Konstituiert sich also im Jahr einer regelmäßigen Personalratswahl ein Personalrat vor dem 1. Juni, ist dieser noch nicht handlungsfähig, da die Amtszeit des alten Personalrats noch nicht abgelaufen ist. Das bedeutet, dass ein Auftreten nach außen noch nicht möglich ist.


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Den kompletten Beitrag finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 3/2024.

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