Kündigung

Unerlaubter Wettbewerb berechtigt Arbeitgeber zur Kündigung

06. Dezember 2023
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Ein Nachrichtensender kann einer langjährig angestellten TV-Moderatorin kündigen, wenn diese trotz Abmahnungen eine Online-Kolumne für eine im Wettbewerb zu dem Sender stehende Tageszeitung verfasst.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt einen Nachrichtensender mit TV- und Onlineberichterstattung. Die Arbeitnehmerin war bei ihr langjährig als Moderatorin im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung tätig. Ihr Arbeitsvertrag bestimmt, dass Nebentätigkeiten nur mit einer vorherigen Genehmigung erlaubt sind.

Die Moderatorin hatte unter anderem am 29.09.2022 eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung verfasst, wegen der sie am 4.10.2022 abgemahnt wurde. Dennoch veröffentlichte sie dort am 1.1.2023 eine weitere Kolumne, aufgrund der die Arbeitgeberin ihr die Kündigung aussprach.

Zuvor hatte die Moderatorin den Sender in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichten wollen, ihr die Nebentätigkeit zum Verfassen einer wöchentlichen Kolumne zu genehmigen. Dabei war sie allerdings unterlegen (ArbG Köln 7.10.2022 - 12 Ga 57/22). In dem Verfahren hatte das Arbeitsgericht geurteilt, dass die begehrte Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle.

Das sagt das Gericht

Die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Kündigung bestätigt. Bei der Online-Kolumne handele es sich um Wettbewerbstätigkeit, da sowohl der Arbeitgeber als auch der Zeitungsverlag Unternehmen sind, die sowohl im Bereich der TV-wie auch der Onlineberichterstattung aktiv seien.

Zudem betreffe die Börsenkolumne der Moderatorin den fachlichen Kernbereich ihrer Tätigkeit für den Nachrichtensender. Gerade in diesen Themen habe sie sich in der Vergangenheit eine große Reputation aufgebaut mit der sie bislang für den Sender n der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist.

Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten entfaltet, verstoße gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Hier sei der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.

Das Vertrauen der Arbeitgeberin in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Klägerin gänzlich aufgebraucht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis

Natürlich kann es auch Fälle geben, in denen der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit hinnehmen muss, etwa ein karitatives Engagement. Eine ungenehmigte Tätigkeit für die Konkurrenz muss aberkein Arbeitgeber dulden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (11.10.2023)
Aktenzeichen 9 Ca 5402/22
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 30.11.2023
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