Krankenversicherung

Sonnenallergie - Kein UV-Schutz von der Krankenkasse

24. Juli 2024 Sonnenschutz, Hitze, Klimawandel
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Die gesetzliche Krankenversicherung muss einer Versicherten auch dann keine UV-Schutzkleidung finanzieren, wenn diese wegen einer Sonnenallergie nötig ist. Sonnenschutzmittel und Schutzkleidung können die gesetzlichen Kassen als Alltagsgegenstände nicht bezuschussen - so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Darum geht es

Geklagt hatte eine 1983 geborene Frau, die im Sommer 2018 eine schwere Sonnenallergie mit erheblichen Entzündungen der Haut (medizinisch: kutaner Lupus erythematodes) entwickelte. Aufgrund der hohen Lichtempfindlichkeit musste sie stationär im Krankenhaus behandelt werden. Dort wurde ihr empfohlen, spezielle Schutzkleidung, einen Hut und Sonnencreme mit min. Lichtschutzfaktor 50+ zu verwenden.

Infolgedessen beantragte sie finanzielle Unterstützung bei ihrer Krankenkasse für UV-Schutzkleidung. Die Kasse lehnte den Antrag ab und erklärte, dass UV-Schutzkleidung und Sonnenschutzmittel keine Hilfsmittel seien, sondern als Alltagsgegenstände gelten. Diese Produkte seien allgemein im Einzelhandel erhältlich und nicht speziell für die Bedürfnisse von kranken oder behinderten Menschen entwickelt worden. Sie dürften daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezuschusst werden.

Hiergegen wandte sie die Frau und argumentierte, dass bei ihrer Erkrankung das Tragen von UV-Schutzkleidung eine medizinische Notwendigkeit darstelle. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das sagt das Gericht

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse und urteilte, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe. UV-Schutzkleidung sei ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und daher nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren. 

In seinem Urteil hat das LAG sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung bezogen, wonach Gegenstände, die für alle Menschen nützlich und nicht speziell für Kranke oder Behinderte entwickelt wurden, von der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung ausgenommen sind. 

Auch wenn UV-Schutzkleidung für Menschen mit Sonnenallergie notwendig sei, werde sie auch von Gesunden verwendet und sei im Handel frei erhältlich. Auch die Tatsache, dass solche Kleidung für bestimmte Berufsgruppen wie Straßenarbeiter und Gärtner erforderlich sei, unterstreiche, dass es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände handele.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (18.06.2024)
Aktenzeichen L 16 KR 14/22
LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 1.7.2024
Ralf Pieper
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