Arbeitsschutz und Klimawandel
![Sommer Hitze Thermometer](/.imaging/mte/bund-de-theme/news-teaser-detail-image/dam/Meldungen/thermometer-4767443_640.jpg/jcr:content/thermometer-4767443_640.jpg)
Brüllende Hitze im Hochsommer, Temperaturabsenkung für das Energiesparen im Winter. Wie kalt oder warm darf es am Arbeitsplatz eigentlich sein? Was gilt wo? In »Gute Arbeit« zeigt Ulrich Faber auf, wie der Betriebsrat (BR) initiativ werden kann, um Verbesserungen der Arbeitsbedingungen zu erreichen.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Hitze oder Kälte zu schützen. Die Ausgestaltung des Schutzes unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). »Auftrag« der Mitbestimmung ist es u. a., je nach Arbeitsverfahren und -belastungen die für den Gesundheitsschutz nötigen Mindest- und Höchsttemperaturen zu vereinbaren und dafür möglichst verbindliche Regelungen zu treffen.
Gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen
Nach Anhang 3.5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsräume »während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.« Aus der ArbStättV (§ 3a Abs. 1 ArbStättV) folgt die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Hitze oder Kälte zu schützen.
Die ArbStättV ist eine zugunsten der Arbeitnehmer:innen geltende Verordnung im Sinne von § 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es ist somit gesetzliche Aufgabe des BR darüber zu wachen, dass die Beschäftigten vor gesundheitsgefährdender Hitze oder Kälte bei der Arbeit geschützt werden. Mit dieser Pflicht des BR korrespondiert die Pflicht des Arbeitgebers, den BR rechtzeitig über »thermische Gefährdungen« zu informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Mitbestimmung beim Schutz vor Hitze oder Kälte
Der Arbeitgeber hat z. B. unaufgefordert und frühestmöglich über die Ergebnisse von Messungen oder über geplante Maßnahmen zu informieren. Generell gilt im BetrVG das Prinzip der umfassenden Transparenz in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die BR-Rechte beschränken sich nicht auf umfassende Informationsrechte und die Teilnahme an Begehungen und Besprechungen. Die Ausgestaltung des Schutzes vor Hitze und Kälte unterliegt der gleichberechtigten Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Entscheidend für die Anwendbarkeit dieses Mitbestimmungsrechts ist, dass das Arbeitsstättenrecht mit der Forderung einer »gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur« in Anhang 3.5 ein rechtsverbindliches Schutzziel normiert. Es besteht insoweit eine gesetzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers (§ 3a Abs 1 ArbStättV in Verbindung mit Anhang 3.5 ArbStättV). Diese Handlungspflicht ist gewissermaßen der »Türöffner« für Initiativen des BR, für die erzwingbare Mitbestimmung und zugleich das Abgrenzungsmerkmal zu freiwilligen und damit nicht erzwingbaren Vereinbarungen (§ 88 BetrVG).
Weitere Informationen
Wer den vollständigen Beitrag von Dr. Ulrich Faber lesen möchte, findet diesen und zwei weitere Beiträge im Titelthema »Gute Arbeit« 6/2024: »Mitbestimmung und Initiativen – Arbeitsschutz im Klimawandel« (S. 8-21). Darin:
• Dr. U. Faber: Gesundheitsschutz im Klimawandel: bei Hitze und Kälte mitbestimmen und mitgestalten (S. 8-12).
• Prof. Dr. W. Däubler: Zeit für Initiativen: Klimaschutz als Chance (S. 13-16).
• B. Eberhardt: Rechte bei Hitze und Kälte am Arbeitsplatz (S. 17-21).
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