Personalratsarbeit

Grundwissen zur Freistellung von PR-Mitgliedern

17. Juli 2024
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Personalratsmitglieder müssen ihre Personalratsaufgaben wahrnehmen können. Dafür werden sie im notwendigen Umfang von ihrer Arbeits- bzw. Dienstpflicht freigestellt. Alles was Sie dazu wissen müssen, verrät Birger Baumgarten in »Der Personalrat« 7/2024.

Personalratsmitglieder führen ihr Amt gemäß § 50 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze unentgeltlich als Ehrenamt. Dies bedeutet, dass Personalratsmitglieder aus dieser Tätigkeit keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen dürfen.

Ergebnis des Benachteiligungsverbots

Auf der anderen Seite sieht § 10 BPersVG vor, dass Personalratsmitglieder aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile erleiden dürfen. Diesem Benachteiligungsverbot dienen u. a. die Freistellungsregelungen der §§ 51, 52 BPersVG bzw. die entsprechenden Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPVG). So sieht § 51 Satz 1 BPersVG vor, dass Versäumnis von Arbeitszeit zur Wahrnehmung erforderlicher Personalratsaufgaben keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Die Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG stellt klar, dass eine Freistellung für Personalratstätigkeit auch nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs des Personalratsmitglieds führen darf.

Was aber bedeutet »Freistellung« genau? Und wo liegt der Unterschied zwischen der vorübergehenden Arbeitsbefreiung nach § 51 BPersVG und der generellen Freistellung nach § 52 Abs. 1, 2 BPersVG?

Vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass

In § 51 BPersVG ist die sogenannte »Bedarfsfreistellung« geregelt – also die anlassbezogene, vorübergehende Befreiung des Personalratsmitglieds von der Arbeitspflicht zum Zwecke der Durchführung »erforderlicher« Personalratsaufgaben.

• Aufgaben des Personalrats

Die Aufgaben des Personalrats und seiner Mitglieder ergeben sich in erster Linie aus dem BPersVG bzw. dem jeweils einschlägigen LPVG, aber auch aus anderen Rechtsvorschriften, z. B. aus § 176 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) oder § 170 Abs. 2 SGB IX. Die während der Amtszeit des Personalrats anfallenden Aufgaben sind vielfältig. Zu nennen wäre beispielhaft die Pflicht zur Teilnahme an Personalratssitzungen, die Vorbereitung und Durchführung von Personalversammlungen oder die Teilnahme an Besprechungen und Verhandlungen mit der Dienststellenleitung.

• Personalratsarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit

Aus § 51 Satz 2 BPersVG folgt der Grundsatz, dass Personalratsarbeit grundsätzlich während der regelmäßigen Arbeitszeit des Personalratsmitglieds zu verrichten ist. Personalratsarbeit soll grundsätzlich nicht »neben« oder »zusätzlich« zur originär geschuldeten Arbeitsleistung verrichtet werden, sondern in Teilen »anstelle« der bestehenden Arbeitsverpflichtung. Dies bedingt, dass die Dienststelle das Personalratsmitglied vorübergehend von der Arbeitspflicht zu befreien hat, wenn dieses »erforderliche« Personalratsarbeit zu leisten hat (§ 51 Satz 1 BPersVG). Diese Regelung gilt in allen Dienststellen, unabhängig deren Größe.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Birger Baumgarten finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 7/2024.

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