Betriebsratsvergütung

Reform der Betriebsratsvergütung in Kraft

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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Die Reform der Betriebsratsvergütung ist mit Wirkung zum heutigen Tage in Kraft getreten. Die Änderungen in § 37 und § 78 BetrVG sollen einerseits das Ehrenamtsprinzip absichern und andererseits Betriebsräten und Arbeitgebern ermöglichen, die Vergütung und Gehaltsentwicklung von Freigestellten sinnvoll zu regeln.

Betriebsratsmitglieder dürfen laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das gilt auch für ihre berufliche Entwicklung und das Arbeitsentgelt. Das Benachteiligungsverbot wird durch einen Mindestvergütungsanspruch ergänzt. So darf das Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. 

Ab Januar 2023 führte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH 10.1.2023 – 6 StR 133/22), in dem es um die Frage der Untreue bei Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot ging, in der Praxis vermehrt zu Rechtsunsicherheiten. In der Folge kürzten einige Unternehmen präventiv die Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder und lösten damit weitere Prozesse vor den Arbeitsgerichten aus, in denen überwiegend die betroffenen Betriebsräte gewannen.

Die Bundesregierung befand, dass klarstellende gesetzliche Maßnahmen notwendig seien, um negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung insgesamt auszuschließen. Dabei sollte die Möglichkeit, Verstöße gegen das Begünstigungsverbot aufzuklären und zu ahnden, unangetastet bleiben«, Nach den Vorschlägen einer Expertenkommission wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung am 28.6.2024 im Bundestag beschlossen und am 5.7.2024 auch im Bundesrat angenommen.

Lesetipp

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Das ist neu im Gesetz:

  • In § 37 Abs. 4 BetrVG wird der Begriff »vergleichbarer Arbeitnehmer« konkretisiert . Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung »vergleichbare Arbeitnehmer« definieren. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.
  • In § 78 Satz 3 BetrVG wurde ein Hinweis aufgenommen, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung beim gezahlten Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt. 

Die Änderungen im Wortlaut

§ 37 Abs, 4 BetrVG lautet ab heute:

»(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.«

§ 78 Satz 3 BetrVG lautet ab heute:

»Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.«

Mehr Informationen:

 

© bund-verlag.de (ls, ck)

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