Kündigung

Kündigung wegen schwarzer statt roter Arbeitshose

17. Mai 2024 Kleiderordnung, Kündigung
Arbeitsschutz
Quelle: iStock.com, Rawf8

Weigert sich ein Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber vorgegebene Arbeitsschutzkleidung zu tragen, muss er mit der Kündigung rechnen. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen, bei dem ein Beschäftigter immer wieder mit einer schwarzen statt der vorgeschriebenen roten Arbeitshose bei der Arbeit erschien.

Das war der Fall

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Industriebetrieb, seit dem 1.6.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage.

Beim Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte er für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitshosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Grund für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identitiy, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Ob es sich bei den roten Hosen um Arbeitsschutzkleidung handelte, war erstinstanzlich streitig.

Arbeitnehmer erscheint wiederholt nicht in vorgeschriebener Arbeitskleidung

Anfang Oktober 2023 erschien der Beschäftigte an zwei Arbeitstagen nicht in der roten Hose. Er trug eine schwarze Hose. Dafür wurde er am 3.11.2023 abgemahnt. Am 23.11.2023 erschien der Arbeitnehmer in einer privaten dunklen Hose. Der Aufforderung, am Folgetag die rote Hose zu tragen, kam der Beschäftgte nicht nach. Er wurde erneut abgemahnt. Am 24.11.2023 erschien er wieder nicht in der roten Arbeitshose. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber am 27.11.2023 das Arbeitsverhältnis ordentlich fristgerecht zum 29.2.2024.

Mit seiner Klage hat der Arbeitnehmer sich u.a. gegen die Kündigung gewehrt. Er hat behauptet, dass die rote Hose keine besonderen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfülle. Außerdem möge er rote Hosen nicht. Er hat gemeint, dem Arbeitgeber stehe bezüglich der Hosenfarbe kein Direktionsrecht zu. Der Arbeitgeber hat die rote Arbeitshose als persönliche Schutzausrüstung eingestuft und damit die Kleiderordnung gerechtfertigt.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage abgewiesen. Aufgrund des konkreten Vortrags des Arbeitgebers zu der Schutzklasse der roten Hosen, ist es davon ausgegangen, dass es sich um Arbeitsschutzkleidung handelte. Dies und die drei weiteren Gründe für die Kleiderordnung rechtfertigten die Anordnung zum Tragen der roten Hose. Das ästhetische Empfinden des Klägers betreffend die Hosenfarbe überwiege diese Interessen nicht. 

Der Arbeitnehmer wehrt sich weiterhin gegen die Kündigung und hat Berufung beim LAG Düsseldorf eingelegt (anhängig unter dem Aktenzeichen: 3 SLa 224/24).

© bund-verlag.de (ls)

Quelle

Arbeitsgericht Solingen (15.03.2024)
Aktenzeichen 1 Ca 1749/23
PM des LAG Düsseldorf Nr. 7/2024
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