Einstellung

BAG: Lehrer im Ruhestand muss den Weg für jungen Lehrer frei machen

23. Juli 2024
Schule Unterricht Pause Ferien Klassenzimmer
Quelle: www.pixabay.com/de

Das Vorziehen eines jüngeren Lehrers gegenüber einem älteren, bereits pensionierten Kollegen bei Bewerbungen um eine befristete Stelle ist keine Altersdiskriminierung. Das Ziel einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen rechtfertigt die Bevorzugung - so das BAG.

Das war der Fall

Der 1952 geborene Kläger ist Lehrer und befand sich seit Anfang 2018 im Altersruhestand. Seit Erreichen des tariflich festgelegten Rentenalters war er weiterhin in befristeten Anstellungen für das beklagte Bundesland als Lehrer tätig. Ende 2021 bewarb er sich erneut auf eine befristete Vertretungsstelle an einem Gymnasium. Nach dem Auswahlverfahren entschied sich die Schule für den rund 30 Jahre jüngeren Mitbewerber, wenngleich sie den Kläger für qualifizierter hielt.

Vorausgegangen war ein Hinweis der Bezirksregierung, dass die Einstellung von Lehrkräften im Rentenalter nur dann vorgesehen sei, wenn es keine oder nur schlechter qualifizierte Mitbewerber gebe.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die vorinstanzlichen Urteile des Arbeitsgerichts Arnsberg sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Altersdiskriminierung.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist ein Verstoß gegen das in §§ 7 Abs. 1, 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot, den das BAG als nicht gegeben ansieht.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Kläger wegen seines Alters unmittelbar benachteiligt ist, doch ist die unterschiedliche Behandlung des Klägers im vorliegenden Einstellungsverfahren nach § 10 Satz 1, Satz 2 AGG zulässig, denn sie ist durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt.

Ausgewogene Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen

Das legitime Ziel, so führt das BAG aus, liegt dabei in der besseren Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen mittels einer Förderung des Zugangs jüngerer Menschen zur Beschäftigung. Jüngeren Menschen soll mit dem Ausscheiden Älterer aus dem Erwerbsleben auch ermöglicht werden, die Berufserfahrung anzusammeln, die im Wege eines beruflichen Aufstiegs zu erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. in Führungspositionen) und höherer Vergütung führen kann.

Dies ist Teil der Generationengerechtigkeit und dient letztlich der gesamten Gesellschaft.

Regelungen des Tarifvertrags (TV-L) entsprechen diesem Ziel

Der TV-L ermöglicht die Wiedereinstellung bereits ausgeschiedener Beschäftigter bei einem besonderen Bedarf, ansonsten ist die Verweigerung einer Wiedereinstellung von Rentnern aber nach der tarifvertraglichen Konzeption grundsätzlich zulässig, denn anderenfalls würde der Zweck der Rentenaltersgrenze unterlaufen.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

BAG (25.04.2024)
Aktenzeichen 8 AZR 140/23
Newsletter 2024 viertel - Anzeige -
Axel Görg, u.a.
Basiskommentar zum TV-L mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ-Länder
54,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren