Whistleblowing

6 Monate HinSchG: Fragen aus der Praxis

21. Februar 2024
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Quelle: Pixabay.com/de

Seit einem halben Jahr gilt das Hinweisgeberschutzgesetz. Genug Zeit, um sich mit der Umsetzung in den Behörden und Dienststellen zu beschäftigen. Und dabei kommen naturgemäß Fragen auf. Wir beantworten in Ausgabe 2/2024 von »Der Personalrat« die wichtigsten.

Seit gut sechs Monaten ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das Gesetz hat schon vor seinem Inkrafttreten 2023 hohe Wellen geschlagen. Dienststellenleitungen, Personalräte und Beschäftigte segeln nach sechs Monaten noch nicht in ruhigen Gewässern − auch 2024 sind noch viele Fragen offen, zum Beispiel: Wie wirkt sich das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf die Personalratsarbeit und die Mitbestimmung aus? Und was ist das Wichtigste zum Schutz der hinweisgebenden Personen? Wir liefern Antworten.

HinSchG und Personalratsarbeit

► Kann eine hinweisgebende Person den Personalrat hinzuziehen?

Das Hinzuziehen des Personalrats bei einer Meldung über Verstöße sieht das HinSchG nicht vor. Hinweisgebende Personen können aber – unabhängig von einer Meldung – Personalräte ansprechen und ggf. Anregungen oder Beschwerden vorbringen.

► Was kann das einzelne Personalratsmitglied nach dem HinSchG tun? Was das Gremium?

Das HinSchG schützt »natürliche Personen« – insoweit kann sich das Gremium selbst nicht auf den Schutz berufen.

Personalratsmitglieder sind bereits nach den Personalvertretungsgesetzen ausdrücklich geschützt, etwa über das Benachteiligungsverbot, das Behinderungsverbot und den besonderen Kündigungsschutz. Einzelne Personalratsmitglieder können aber auch hinweisgebende Personen im Sinne des HinSchG sein.

Werden Verstöße im Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit bekannt, sollte allerdings das Gremium gegenüber der Dienststellenleitung auftreten und auf die Beseitigung der Verstöße hinwirken.

► Erhält der Personalrat Kenntnis von eingehenden Meldungen?

Nein. Der Personalrat ist von der Dienststellenleitung rechtzeitig und umfassend zu seiner Aufgabenwahrnehmung zu informieren. Die interne Meldestelle dagegen ist dazu weder verpflichtet noch berechtigt. Die interne Meldestelle darf keinesfalls dem Personalrat die Identitäten der von Meldungen betroffenen Personen bekannt geben.

Der Personalrat kann auch nicht anonymisiert die Anzahl der eingegangenen Meldungen und den weiteren Umgang mit der Meldung erfragen. Diesbezüglich besteht das allgemeine Informationsrecht nicht.

► Darf ein Personalratsmitglied, wenn es Aufgaben der Meldestelle wahrnimmt, im Gremium (anonym) über eingegangene Meldungen berichten?

Nein, das Vertraulichkeitsgebot des HinSchG wäre dadurch verletzt. Ist ein Personalratsmitglied Teil der internen Meldestelle, darf es das Gremium nicht, auch nicht anonym, über eingehende Meldungen informieren. Die Aufgaben sind strikt zu trennen.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Carlo Weber finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 2/2024.

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