Whistleblower

Hinweisgeberschutz und SBV

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Quelle: Pixabay.com/de

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Whistleblower, die Rechtsverstöße bei ihrem Arbeitgeber oder in ihrem Umfeld offnelegen, vor beruflichen Sanktionen schützen. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2023 erläutert Anna Gilsbach, welche Rolle das Gesetz für die SBV spielt.

Was ein Verstoß ist, regelt § 2 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Bekommt man zum Beispiel mit, dass am Arbeitsplatz giftige Abwässer nicht richtig entsorgt werden, dass jemand Geld unterschlägt oder dass Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden, dann soll man dies melden können, ohne Sorge zu haben, dafür eine Abmahnung zu bekommen oder gekündigt zu werden.

Auch Menschen mit Behinderungen können am Arbeitsplatz oder im Umfeld Opfer oder Zeugen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit werden oder selbst von Dritten als Täter gemeldet werden. Das HinSchG erkennt dies an, indem es z. B. auch Menschen mit Behinderung als Hinweisgeber schützt, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten und für die viele arbeitsrechtliche Regelungen nicht gelten (§ 3 Abs. 8 Nr. 7 HinSchG).

Die SBV muss also, ebenso wie der Betriebs- oder Personalrat, überall dort Unterrichtungs- und Anhörungsrechte haben, wo das Gesetz schwerbehinderte Beschäftigte betreffen kann: Als Whistleblower, als Gegenstand einer Untersuchung und beim beruflichen Einsatz als betriebliche Meldestelle. Welche Rechte die SBV im Einzelfall geltend machen kann, erläutert Rechtsanwältin Anna Gilsbach, Fachanwältin für Sozialrecht in Berlin in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2023, Seite 3 bis 5.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Telefonische Krankschreibung kommt dauerhaft
  • Initiative: Budgets für Arbeit und Ausbildung besser nutzen
  • Das Sozialverwaltungsverfahren – so arbeiten die Sozialbehörden (Maren Conrad-Giese)
  • Bundessozialgericht: Weg zum Briefkasten ist unfallversichert
  • VG Würzburg: Eilrechtsschutz gegen Zustimmung zur Kündigung?

 

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© bund-verlag.de (ck)

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