Unfall mit dem Firmenwagen: Wann Arbeitnehmer haften
Das war der Fall
Der Arbeitnehmer hatte von seinem Chef einen Firmenwagen als Leasingfahrzeug bekommen. Für das Auto hatte der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Auf dem Betriebsgelände kam es zu einem Unfall mit dem Firmenwagen. Beim Rückwärtsfahren fuhr der Arbeitnehmer in das BMW-Cabrio des Chefs, das seit längerem abgemeldet war und auf dem Gelände parkte. Der Schaden lag bei 2.315,00 Euro.
Der Arbeitgeber wollte den Schaden von seinem Angestellten ersetzt haben und behielt deshalb seinen Monatslohn ein. Dieser klagte vor dem Arbeitsgericht und bekam Recht. Der Arbeitgeber ging in Berufung.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden: Der Arbeitnehmer hat den Unfall fahrlässig verursacht. Er muss aber nur die Hälfte des Schadens zahlen. Bei betrieblichem Handeln greifen zugunsten des Arbeitnehmers die Regelungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Danach haften Arbeitnehmer bei Unfällen mit betrieblichem Bezug wie folgt:
- Leichte Fahrlässigkeit: z.B. ein Vergreifen, es gibt keine Haftung des Arbeitnehmers
- Mittlere Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht wäre der Unfall vorhersehbar und vermeidbar gewesen. Es besteht eine teilweise Haftung des Arbeitnehmers.
- Grobe Fahrlässigkeit: Der Arbeitnehmer verletzt die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maß und missachtet, was im konkreten Fall jedem hätte einleuchten müssen. In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll.
Arbeitnehmer handelte fahrlässig
Laut Gericht handelte der Arbeitnehmer mit mittlerer Fahrlässigkeit. Während des Rückwärtsfahrens sei es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Das konnte der Arbeitnehmer vor Gericht nicht überzeugend nachweisen. Grob fahrlässig war sein Handeln aber auch nicht. Dafür fehlt es an dem subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß.
Praxishinweis
Bei der Frage des Verschuldensgrades sind insbesondere der Schadensanlass, die Schadensfolgen, die Schadenshöhe, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seiner Vergütung zu berücksichtigen. Außerdem können die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten in die Abwägung einbezogen werden.
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