Karneval und Fastnacht

10 Rechtstipps für den Karneval

Karneval Fasching Hut Clown
Quelle: www.pixabay.de | Bild von annca

An vielen Orten wird aktuell Karneval oder Fasching gefeiert. Für viele Beschäftigte ist diese Zeit der Höhepunkt des Jahres. Doch gilt leider kein arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand. Hier die 10 wichtigsten Regeln.

1. Arbeitsfrei an Brauchtumstagen

Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind bekanntlich keine gesetzlichen Feiertage – auch nicht in Karnevals-Hochburgen. Manche Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern jedoch traditionell freie Zeit, um einen Umzug zu besuchen oder Sonderurlaub, um z. B. ihren Pflichten als Mitglied eines Karnevalsvereins beim, Umzug nachzukommen. Gibt es im Betrieb keine derartige Praxis, müssen Beschäftigte Urlaub nehmen, um sich an diesem Tag von der Arbeit befreien zu lassen. Dabei sollte man auf frühzeitige Anträge achten. Betriebsräte können für Urlaub und Freistellungen auf eine klare und faire Regelung hinwirken, z. B. in Form einer Betriebsvereinbarung.

 

2. Arbeitszeit

Während der Karnevalszeit gelten keine Sonderregeln für die Arbeitszeit. Die üblichen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und Tarifverträge bleiben gültig. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber flexiblere Arbeitszeiten während der Karnevalszeit ermöglicht. Dieses ist entweder in einer Betriebsvereinbarung oder in den Einzelverträgen geregelt. Daher ist es ratsam, auf die jeweiligen Betriebsvereinbarungen zu schauen.
 

3. Verkleidungen am Arbeitsplatz

Viele Unternehmen erlauben es ihren Mitarbeitern, sich an Karneval zu verkleiden oder themenbezogene Kleidung zu tragen. Dennoch ist es wichtig, dass die Verkleidungen angemessen sind und nicht gegen betriebliche Regeln oder gesetzliche Vorschriften, wie etwa Diskriminierungsverbote, verstoßen.

 

4.Alkoholkonsum

Während der Karnevalszeit ist der Konsum von Alkohol weit verbreitet. Dennoch gelten die üblichen betrieblichen Regelungen bezüglich des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz. Wird gemeinsam am Arbeitsplatz Karneval gefeiert, ist es Sache des Vorgesetzten, festzulegen, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Grundsätzlich kann er oder sie auch ein komplettes Alkoholverbot aussprechen. Hierbei ist der Betriebsrat zu beteiligen. 

 

5. Fotos und Datenschutz

Jeder sollte darauf achten, dass das Fotografieren von Beschäftigten oder Vorgesetzten auch auf Betriebsfeiern und auch während der Karnevalszeit in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fällt. Somit dürfen Bilder grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden. Wurden die Voraussetzungen eingehalten, dürfen Bilder auch im Netz landen. Wurden sie missachtet, kann eine Schadensersatzklage drohen.

 

6. Schulpflicht und Betreuung

Wer mit seinen Kindern zusammen vor Ort feiern oder sicherstellen will, dass die Kinder während einer längeren Betriebsfeier betreut werden, sollte sich vergewissern: Viele Schulen in den „Karnevalshochburgen“ haben Ermessensspielraum, ob sie den Kindern z. B. für Umzüge freigeben oder bewegliche Ferientage legen – auch die örtliche Kita hat oft Sonderregelungen für die „tollen Tage“.  

 

7. Betriebliche Veranstaltungen

Falls der Arbeitgeber betriebliche Karnevalsfeiern oder Events plant, sollten Beschäftigte ihre Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung klären. Die Teilnahme kann je nach Situation freiwillig oder verpflichtend sein, jedoch müssen Arbeitszeit und Vergütung klar geregelt sein.

 

8. Zuspätkommen

Besonders in den Karnevalshochburgen kann es durch Umzüge und Feiern zu Verkehrsbehinderungen kommen. Beschäftigte sollten dies bei ihrer Planung berücksichtigen, um rechtzeitig zur Arbeit zu gelangen. Möglicherweise ist es ratsam, alternative Transportmittel zu nutzen oder frühzeitig zu starten. Denn es gilt: Das Zuspätkommen geht auf das Konto des Beschäftigten. Er muss dafür sorgen, dass er pünktlich bei der Arbeit erscheint.

 

9. Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit

Sollte ein Beschäftigter aufgrund von Krankheit während der Karnevalszeit arbeitsunfähig sein, muss er dies unverzüglich seinem Arbeitgeber melden. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die heute meist elektronisch erteilt wird, muss laut Gesetz spätestens am vierten Kalendertag vorliegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Allerdings kann der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung auch schon früher verlangen. Tipp: Wurde zuvor ein Urlaubsantrag abgelehnt, könnte eine spontane Krankmeldung den Chef misstrauisch machen.

 

10. Arbeitskleidung

Falls der Arbeitgeber eine spezielle Kleiderordnung hat, sollten Beschäftigte sicherstellen, dass sie auch während der Karnevalszeit angemessene Arbeitskleidung tragen. Kostüme könnten möglicherweise nicht erlaubt sein, wenn sie die Sicherheit oder Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.

Der Beitrag wurde mit Hilfe von ChatGPT erstellt.

© bund-verlag.de (fro)

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