Betriebsratssprechstunde

3 Fragen zur Arbeitsunfähigkeit

Helml, Arbeitnehmer fragen
Quelle: Bund-Verlag

Als Betriebsrat sind Sie für Ihre Kollegen die erste Anlaufstelle bei arbeitsrechtlichen Fragen. Hier kompetent Auskunft zu geben, ist gar nicht so einfach. Unser Ratgeber »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten« hilft Ihnen dabei. Und gibt antworten auf 133 Fragen an den Betriebsrat. Hier als Vorgeschmack ein Auszug zur Arbeitsunfähigkeit.

1. Wann liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vor?

Für die Entgeltfortzahlung sind nur Erkrankungen im medizinischen Sinne von Bedeutung, die dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich machen. Eine Krankheit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung besteht und die Arbeitsunfähigkeit verursacht wird (BAG 9.1.1985 – 5 AZR 415/82). Der Zusammenhang ist anzunehmen, wenn es dem Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist, die geschuldete Leistung zu erbringen, oder wenn sie ihm vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Die Erkrankung bedingt auch dann die Arbeitsunfähigkeit, wenn sich bei einer Weiterarbeit der Zustand des Arbeitnehmers verschlimmern würde oder aufgrund ärztlichen Rates ein Rückfall verhindert werden soll.

Ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, bestimmt sich nach den objektiv gegebenen Gesichtspunkten. Die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers ist hierfür nicht ausschlaggebend. Maßgeblich ist stets, ob die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien anzustellende Bewertung das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit ergibt (BAG 26.7.1989 – 5 AZR 301/88).

Mehr zur Teilarbeitsunfähigkeit und der Darlegungs- und Beweislast bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lesen Sie im Ratgeber von Ewald Helml, »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten«, S. 203 f.

2. Was ist bei der Anzeigepflicht zu beachten?

Für die Arbeitnehmer besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) die Verpflichtung,
dem Arbeitgeber die Arbeitsverhinderung infolge der Krankheit ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Regelmäßig wird die Anzeige der Erkrankung zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Tag der Erkrankung zu erfolgen haben. Eine Form ist hierbei nicht vorgeschrieben, sie kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder durch Übermittlung von Bekannten oder Arbeitskollegen erfolgen.

Wie es zu werten ist, wenn der Erkrankte einen Arbeitskollegen bittet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und dieser dies unterlässt, lesen Sie im Ratgeber von Ewald Helml, »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten«, S. 205 f.

3. Wann hat der Arbeitnehmer eine Erkrankung verschuldet?

§ 3 Abs. 1 EFZG regelt, dass den Arbeitnehmer an der Entstehung der Erkrankung kein Verschulden treffen darf. Es ist aber nicht näher definiert, wie der Begriff des Verschuldens zu verstehen ist. Die vorherrschende Ansicht im Entgeltfortzahlungsrecht versteht unter dem Begriff nicht ein Verschulden im Sinne des allgemeinen Zivilrechts (alle Fälle der Fahrlässigkeit), sondern der Begriff ist als ein »Verschulden gegen sich selbst« auszulegen. Die Entgeltfortzahlung ist somit lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zu vertreten hat. Daher wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht bereits durch »kleinere« Verstöße ausgeschlossen, die erfahrungsgemäß einem jeden Menschen unterlaufen können.

Der Anspruch entfällt stets dann, wenn der Arbeitnehmer grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstoßen hat. In diesen Fällen wäre es nicht sachgerecht, den Arbeitgeber mit den Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu belasten.

Wichtige Fälle aus der Praxis zur Frage, ob die Erkrankung selbst verschuldet ist, finden Sie im Ratgeber von Ewald Helml, »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten«, S. 206 ff.

Buchtipp der Online-Redaktion:

Ewald Helml

Arbeitnehmer fragen - Betriebsräte antworten

Die 133 wichtigsten Fragen an den Betriebsrat

6. Auflage 2018 Bund-Verlag, 592 Seiten

ISBN: 978-3-7663-6706-8
Preis: 29,90 €
 
 
Quelle:
 
Auszug aus Helm, »Arbeitnehmer fragen – Betriebsräte antworten«
 
© bund-verlag.de (ls)
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