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7 Fragen zu Facebook am Arbeitsplatz

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Quelle: pixabay

Facebook ist Alltag in den meisten Betrieben. Doch was ist, wenn Beschäftigte ihren Chef dort beleidigen? Oder Kunden sich auf dieser sozialen Webseite über Mitarbeiter beschweren? Hat der Betriebsrat mitzubestimmen beim Einrichten einer Facebook-Seite? Gute Fragen – wir beantworten die 7 wichtigsten.

1. Darf ein Arbeitnehmer im Büro Facebook nutzen?

»Das kommt drauf an«: Und zwar, ob der Beschäftigte während der Pausen und mittels eigener Geräte Facebook nutzt. Das ist unproblematisch, denn wie der Mitarbeiter seine Pausen verbringt, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren. Anders sieht es aus, wenn der Beschäftigte während der Arbeitszeit Facebook nutzt, ohne dass der Arbeitgeber diese Nutzung gestattet hat. Dann verletzt der Beschäftigte seine Arbeitspflicht, was arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Beim erstmaligen Verstoß riskiert er eine Abmahnung, im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung.

Ausnahmsweise kann sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn die Nutzung besonders intensiv war oder weitere Momente – etwa das Herunterladen von pornographischem Material – hinzukommen (LAG Schleswig-Holstein 6.5.2014 – 1 Sa 421/13).

2. Droht einem Arbeitnehmer wegen rein privater Äußerungen in sozialen Medien die Kündigung?

Eigentlich nein. Fehlverhalten von Arbeitnehmern in deren Privatsphäre, das keinerlei Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, darf nicht Grundlage einer Kündigung sein. Soweit der Grundsatz. Zuletzt sorgte ein Fall vor dem Arbeitsgericht Mainz für Schlagzeilen: Mitarbeiter eines Ordnungsamtes hatten – allerdings über WhatsApp – Nachrichten und Bilder mit rechtsextremen Inhalten ausgetauscht. Dafür erhielten sie von der Stadt, als Dienstherr, die Kündigung. Das Arbeitsgericht kassierte diese, mit der Begründung, dass es sich um rein vertrauliche Äußerungen in der Privatsphäre handele (ArbG Mainz v. 15.11.2017).

Anders liegt allerdings der gerade veröffentliche Fall des LAG Sachsen: Ein Arbeitnehmer hatte auf einer klar rechtsradikalen Facebook-Seite unter seinem Namen und in Dienstkleidung ein rassistisches und menschenverachtendes Bild veröffentlicht, das vor allem türkische Mitbürger massiv verunglimpfen sollte. Hier sah das Gericht die fristlose Kündigung als legitim an.

3. Was ist, wenn der Beschäftigte seinen Chef beleidigt?

Dass Fehlverhalten im Privatleben häufig keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat (siehe Frage 2), gilt dann nicht, wenn der Arbeitgeber massiv beleidigt wird. In mehreren Entscheidungen haben die Gerichte zuletzt Kündigungen für rechtmäßig gehalten, die sich auf in sozialen Netzwerken geäußerte Beleidigungen stützen. Der arbeitsrechtliche Bezug – so die Gerichte – sei auch dann gegeben, wenn die Äußerung in rein privat genutzten Social Media erfolgt. Dies jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer die Beleidigung nicht rein in einer geschlossenen kleinen Gruppe äußert.

So hatte in einem immer wieder zitierten Urteil das LAG Hamm die fristlose Kündigung eines Auszubildenden für rechtmäßig gehalten, der auf seinem privaten Facebook-Profil seinen Ausbilder als »Menschenschinder und Ausbeuter« bezeichnet hatte (LAG Hamm 11.10.2012 – 127-007-12). Das Gericht hat dabei klargestellt, dass es im Netz keinen Freiraum für ehrverletzende Äußerungen gibt. Schmähungen und Beleidigungen, die in der »analogen Welt« rechtswidrig sind, können nicht im Netz geduldet werden.

Ähnlich urteilte auch das LAG Baden-Württemberg (22.6.2016 – 4 Sa 5/16), das über eine Kündigung zu befinden hatte, nachdem der Beschäftigte einen Vorgesetzten mit Emoticons verunglimpft hatte. In einer Diskussion, die in der Kommentarfunktion einer Facebook-Seite geführt wurde, hatte der Arbeitnehmer einen Vorgesetzten als »fettes Schwein« bezeichnet, wobei er anstatt das Wort »Schwein« auszuschreiben, ein Emoticon mit einer Abbildung verwendete. Auch hier ging die Kündigung letztlich durch.

4. Muss der Betriebsrat mitbestimmen, wenn das Unternehmen eine Facebook-Seite mit Kommentarfunktion einrichtet?

Ja. Wenn auf einer Facebook-Seite über die Funktion »Besuchereinträge« externe Kommentare eingestellt werden können, dann muss der Betriebsrat mitbestimmen. Denn dann müssen die Beschäftigten damit rechnen, dass externe Beiträge über ihre Leistung oder Verhalten im Betrieb gepostet werden. Kunden könnten sich beispielsweise über Mitarbeiter – häufig auch grundlos – beschweren. Dadurch wird ein »Überwachungsdruck« für die Beschäftigten ausgelöst, auch wenn die externen Bewertungen nicht vom Arbeitgeber kommen. Diese Überwachungsgefahr löst das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aus.

So sah es das BAG in einem wichtigen, vielfach zitierten Grundsatzurteil (BAG 13.12.2016 – 1 ABR 7/15). Ein Unternehmen, das einen Blutspendedienst betreibt, hatte eine unternehmenseigene Facebook-Seite eingerichtet und darauf allen Nutzern des sozialen Netzwerks über die Funktion »Besuchereinträge« die Möglichkeit eingeräumt, Beiträge einzustellen, die von allen Besuchern eingesehen werden konnten. Einige Nutzer posteten daraufhin durchaus kritische Kommentare zu einzelnen Mitarbeitern. Zahlreiche Gerichte hatten vor dieser BAG-Entscheidung anders geurteilt.

5. Was gilt für Facebook-Seiten ohne Kommentarfunktion?

Das Einrichten einer Facebook-Seite ohne oder mit abgeschalteter Kommentarfunktion (»Besuchereinträge«) soll weiterhin nicht der Mitbestimmung unterliegen – so das Grundsatzurteil des BAG (siehe Frage 4). Die von Facebook bereitgestellten Standardfunktionen seien nicht geeignet, das Verhalten und die Leistung einzelner im Konzern beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zu überwachen.

Die meisten Funktionen (einschließlich der ‘Gefällt mir‘-Angaben) gestatten keine individualisierbaren Auswertungen. Daher keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

6. Kann ein Betriebsrat eine eigene Facebook-Seite verlangen?

Eine eigene Facebook-Seite kann auch für die Arbeit des Betriebsrats nützlich sein. Eine betriebsratseigene Plattform kann die Kommunikation und Selbstdarstellung gegenüber der Belegschaft unterstützen. Die Netzwerke können aber auch dazu dienen, sich mit externen Stellen (Gewerkschaften, Gesamtbetriebsrat etc.) auszutauschen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat daher nicht daran hindern, eine eigene Facebook-Seite einzurichten.

Der Betriebsrat kann auch einen einklagbaren Anspruch auf Einrichtung einer eigenen Facebook-Seite haben, wenn dies für seine Arbeit »erforderlich« ist (§ 40 BetrVG) und der Betrieb solcherlei soziale Netzwerke auch sonst für die Unternehmenskommunikation nutzt. Allerdings ist immer darauf zu achten, dass beim Nutzen aller Systeme die notwendige Vertraulichkeit und Geheimhaltung sichergestellt sind. Die Kosten für das Einrichten und Betreiben der Facebook-Seite trägt der Arbeitgeber.

7. Welche Details sollte der Betriebsrat bei einer Facebook-Seite beachten?

Zwar kann das Nutzen sozialer Medien für die Kommunikation des Betriebsrats mit der Belegschaft hilfreich sein. Vom Anlegen öffentlicher Gruppen bei Facebook ist aber dringend abzuraten, da hier jeder mitlesen und die für die Betriebsratsarbeit so notwendige Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Auch bei anderen Gruppen muss immer sicher gestellt sein, wer Mitglied ist und mitlesen kann.

Daher ist insgesamt beim Einrichten einer Facebook-Seite Vorsicht geboten!

© bund-verlag.de (fro)

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